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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 12_Protokoll_09.11.2017.pdf

- S.83

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die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzubringen. Die Benützung der
Altglasbehälter ist nur an Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
In
entsprechend
gekennzeichnete
Altmetallsammelbehälter
dürfen
nur
(2)
Altmetallverpackungen
wie
Weißblechund
Aluminiumdosen ,
Aluminiumfolien,
Konservendosen , und dgl. restentleert, geordnet und raumsparend, eingebracht werden .
Verboten ist insbesondere das Einbringen von nicht der Verpackungsverordnung
unterliegende Metallabfälle wie sperrige Altmetallteile, Fahrzeugteile, Lack- und Spraydosen
mit Restinhalt, Problemstoffe wie Batterien und dgl. und sonstigen Abfällen .
In
entsprechend
gekennzeichnete
Altkleidersammelbehälter
dürfen
(3)
verwendungsfähige Altkleider geordnet und raumsparend eingebracht werden.

nur

(4) In entsprechend gekennzeichnete Kunststoffsammelbehälter dürfen nur Kunststoff- und
Verbundstoffverpackungen wie Folien und Kunststoffflaschen, Joghurtbecher, Milch- und
Getränkeverpackungen eingebracht werden . Plisterverpackungen, Styroporverpackungen,
etc. dürfen nur geordnet und raumsparend in die entsprechend gekennzeichneten
Sammelbehälter eingebracht werden . Verboten ist insbesondere das Einbringen von nicht
der Verpackungsverordnung unterliegenden Kunststoff- oder Gummiabfälle wie z.B.
Gebrauchsgegenstände, Spielzeug und Haushaltsgeräte aus Kunststoff, Gummi, etc. und
das Einbringen von sonstigen Abfällen.
(5) In entsprechend gekennzeichnete Altpapiersammelbehälter dürfen nur sauberes
Altpapier,
wie Zeitungen,
Illustrierte,
Prospekte,
Schreibpapier,
Hefte
(ohne
Plastikumschlag), Broschüren, Bücher, Packpapier, Kartonagen und dgl., geordnet und
raumsparend eingebracht werden . Wellpappe, Schachteln und Kartons sind vor der
Einbringung zu zerlegen bzw. zu zerkleinern. Verboten ist insbesondere das Einbringen von
Kunststoffen, Verbundstoffen (Papier rnit Plastik- oder Alufolie und dgl.), Milch- und sonstige
Getränkeverpackungen, Kohlepapier, Zellophan, Tapeten, Styropor und sonstigen Abfällen .
(6) Die Ablagerung von Abfällen neben den Sammelbehältern, auch im Falle einer
Überfüllung, und die Einbringung von flüssigen Abfällen ist untersagt."
13. In § 10 wird folgender Abs. 12 hinzugefügt:
"Müllbehälter, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereit gehalten werden, dürfen nicht
durchsucht und die Verladestellen nicht verunreinigt werden ."
14. In der Überschrift des § 11 , in § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 erster Satz, in der
Überschrift des § 13, in § 13 Abs . 1 erster Satz und lit. a) und in der Überschrift des § 15
wird die Wortfolge "KunststoffNerbundstoffverpackungen "durch die Wortfolge "Kunststoffund Verbundstoffverpackungen" ersetzt
15. § 11 Abs. 7 und 8 haben zu lauten:
,,(7) Die Sammelbehälter sind am vereinbarten Entleerungs- bzw. Abholtag vom den
Grundeigentümern bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten frühestens ab 17:00 Uhr
am Vorabend des Abholtages bei der Verladestelle bereitzustellen und unmittelbar nach
Entleerung , jedoch spätestens bis 10:00 Uhr des Folgetages zum Aufstellplatz der
Liegenschaft zurückzustellen. Grundsätzlich liegt die Verladestelle auf dem Grundstück in
unmittelbarer Nähe der nächstgelegenen, mit dem zur Sammlung eingesetzten
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