Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 12_Protokoll_09.11.2017.pdf

- S.92

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(zu Punkt 41.1)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Frau
Bürgermeisterin
Mag.a Christine Oppitz-Plörer

Sachbearbeiter
Telefon

HIER

Fax
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Gerhard Egger
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 09.11.2017

Flughafen Innsbruck, Betriebszeitenüberschreitungen, Flugfrequenzen und Wartungen;
Zahl GfGR/102/2017; ANFRAGE von GRin Mag. a Schwarzl vom 05.10.2017;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
und Beteiligungsunternehmen

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
GRin Mag.a Schwarzl hat am 05.10.2017 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen
Punkten die Antworten eingefügt wurden:
"Fragenkomplex A - Betriebszeitenüberschreitungen:
Die Betriebszeiten am Innsbrucker Flughafen sind folgendermaßen bescheidmäßig geregelt:
1.
2.

3.

4.

Die tägliche Betriebszeit des Flughafens Innsbruck ist 06:30 Uhr Ortszeit bis 20:00 Uhr
Ortszeit.
Für gewerbsmäßige Flüge, die von Luftbeförderungsunternehmen gemäß Luftfahrtg esetz mit Propeller- und Turbopropflugzeugen, welche den Gesamtlärmpegel einer
Dash 8 nicht überschreiten, durchgeführt werden, gilt eine Betriebszeit von 06:00 Uhr
Ortszeit bis 23:00 Uhr Ortszeit, wobei zwischen 22:00 Uhr Ortszeit und 23:00 Uhr Ort szeit nur Landungen gestattet sind.
Für gewerbsmäßige Flüge, die von Luftbeförderungsunternehmen gemäß Luftfahrtg esetz mit Strahlflugzeugen durchgeführt werden, deren Landelärmpegel geringer ist als
der Landelärmpegel einer Dash 8, sind zwischen 20:00 Uhr Ortszeit und 23:00 Uhr
Ortszeit Landungen gestattet.
Für Rettungs-, Ambulanz- und Katastropheneinsätze mit lärmarmen Luftfahrzeugen
gemäß ICAO Annex 16, Kapitel III und mit Hubschraubern gilt eine Betriebszeit analog
Punkt 2.

Übergeordnet dazu gilt die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), welche in § 5 (1) und die
Erweiterung der Betriebsbereitschaft regelt.
(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung
der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen notwendig
ist und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens eine Stunde vor dem genehmigten