Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf
- S.55
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Selbstverständlich ist das Recyclen von Altglas zu begrüßen, nicht aber, wenn es zu
Lasten der Betroffenen geht und ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten an Wochentagen bestehen.
Der Gemeinderat möge beschließen:
Frau Bürgermeisterin wird ersucht, mit den
Verantwortlichen der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) geeignete Maßnahmen zu überlegen, um jene Menschen, die
in unmittelbarer Nähe von Recycling-Inseln
wohnen, an Sonn- und Feiertagen vor vermeidbarem Lärm durch Altglasentsorgung
zu schützen.
Buchacher, Eberl, Reisecker, Mag.a Yildirim,
Mag. Miloradovic und Pechlaner, alle eigenhändig
36.2
I-OEF 11/2015
Lanser Straße in Igls, Schneeräumung am nordseitig verlaufenden
Gehsteig durch die Mag.-Abt. III,
Straßenbetrieb (GRin MMag.a Traweger-Ravanelli)
GRin MMag.a Traweger-Ravanelli: Ich stelle folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die zuständigen Dienststellen im Stadtmagistrat werden beauftragt zu prüfen, inwieweit die Durchführung der Schneeräumung
des nordseitig verlaufenden Gehsteigs der
Lanser Straße in Igls hinkünftig durch den
Straßendienst der Stadt Innsbruck erfolgen
kann.
Der Prüfbericht ist dem Stadtsenat vorzulegen und Frau Bürgermeisterin wird ersucht,
auf dieser Grundlage möglichst eine künftige Durchführung der Schneeräumung durch
den Straßendienst der Stadt Innsbruck zu
veranlassen.
MMag.a Traweger-Ravanelli, eigenhändig
Entlang der nordseitig, im Privateigentum
befindlichen Liegenschaften wurde bereits
vor einigen Jahren ein Gehsteig errichtet.
Benützt wird dieser aber primär von den
BewohnerInnen der inzwischen gegenüberliegend errichteten Wohnanlagen, die aufgrund der zu geringen Straßenbreite der
Lanser Straße über keinen eigenen Gehsteig verfügen. Unabhängig von der gesetzGR-Sitzung 19.02.2015
lichen Regelung zur Schneeräumung ist in
Anbetracht der gegebenen Situation und
Lage der Grundstücke den EigentümerInnen der gehwegseitigen Liegenschaften eine entsprechende Schneeräumung nicht
weiter zumutbar. Aus diesem Grund wird
diese Prüfung beantragt.
36.3
I-OEF 12/2015
Congress und Messe Innsbruck
GmbH, Sondertarif für die in der
Haushaltssatzung unter Punkt
3. a) definierten, von der Vergnügungssteuer befreiten Veranstaltungen (GR Mag. Jahn)
GR Mag. Jahn: Ich stelle gemeinsam mit
meinen MitunterzeichnerInnen folgenden
Antrag:
Durch den Wegfall der Stadtsäle sowie des
großen Saals in den Ursulinensälen wurden
die Möglichkeiten, größere Festivitäten im
Zentrum von Innsbruck abzuhalten, stark
eingeschränkt. Die Tarife im Congress sind
für viele schlichtweg zu hoch. Es muss in
einer Landeshauptstadt für die dort bestehenden Vereine, welche einen immensen
Sozialauftrag für die Bevölkerung leisten,
möglich sein, erschwingliche Räumlichkeiten im Zentrum zu mieten. So wie dies in
vielen anderen Gemeinden der Fall ist.
Der Gemeinderat möge beschließen:
Frau Bürgermeisterin wird als EigentümerInnenvertreterin beauftragt, gegenüber
der Congress und Messe GmbH einen
Sondertarif für die in der Haushaltssatzung
der Stadt Innsbruck unter Punkt 3. a) definierten, von der Vergnügungssteuer befreiten Veranstaltungen zu erwirken. Sollte auf
dem Weg über die Tarifbestimmungen keine absehbare Lösung zu finden sein, wird
Frau Bürgermeisterin beauftragt, adäquate
Lösungen über den Subventionsweg zu finden und umzusetzen.
Bei etwaig anfallenden Subventionskosten
werden als Bedeckung die jeweils den Veranstaltungsarten zuordenbaren Subventionsstellen im Jahresvoranschlag der Landeshauptstadt Innsbruck vorgeschlagen.
Mag. Jahn, DIin Sprenger, Appler, Gruber,
Hitzl und Kritzinger, alle eigenhändig