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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf

- S.82

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4.2 Friedhofsordnung
Friedhofsordnung

Die Friedhofsordnung (GR-Beschluss vom 03.12.1998 i.d.F. vom
15.07.2010) regelt vor allem die rechtliche Beziehung zwischen dem
Friedhofsträger und den Friedhofsbenutzern.

Hauptfriedhöfe und
Sonderfriedhöfe

Zum Prüfungszeitpunkt August 2014 wurden von der Stadt Innsbruck
insgesamt sieben städtische Friedhöfe bewirtschaftet und waren diese
in zwei Hauptfriedhöfe (Westfriedhof Wilten-West und Ostfriedhof
Pradl) sowie in fünf Sonderfriedhöfe (Amras, Arzl, Hötting, Igls und
Mühlau) unterteilt. Bei den Hauptfriedhöfen handelt es sich um Friedhöfe für die Beisetzung Verstorbener ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stadtteil, demgegenüber Sonderfriedhöfe Einrichtungen sind,
die der Beisetzung Verstorbener bestimmter Stadtteile vorbehalten
sind.

Instandhaltung und
Pflege

Gemäß den Grundsätzen der Friedhofsordnung obliegt dem Stadtmagistrat u.a. die Pflege der Beete vor den Urnennischen, die Sauberhaltung der Gruftkammern, die Instandhaltung der Sammelgrüfte und Urnensammelgräber, die Ausstattung und Betreuung der Armengräber
sowie die Ausstattung und Betreuung der Anatomiegräber. Für die
gärtnerische Ausschmückung der Grabstätten sind die Grabbenützungsberechtigten selbst verantwortlich.

Zuweisung
Grabbenützungsrecht

Das Benützungsrecht an einer Grabstätte wird über Antrag durch bescheidmäßige Zuweisung erworben und in der Regel auf die Dauer der
jeweils einzuhaltenden Ruhefrist eingeräumt. Dieses impliziert u.a. den
per Verordnung normierten Rechtsanspruch, in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen oder Urnen verstorbener Ehegatten, Verwandter, Verschwägerter oder Lebensgefährten beisetzen zu lassen.
Im Zuge ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass ein Bestattungsunternehmen mit einem Benützungsrecht für zwei Erdgräber ausgestattet worden war, und regte an, die Ausübung des Benützungsrechtes einer juristischen Person an einer Grabstätte (v.a. die Beziehung zwischen grabbenützungsberechtigter und beizusetzender Person) einer rechtskonformen Regelung zuzuleiten.
Im Anhörungsverfahren teilte der Leiter des Referates Friedhöfe dazu
mit, dass eine generelle Überholung bzw. Aktualisierung der Friedhofsordnung geplant sei.

Erlöschen
Grabbenützungsrecht

Das Benützungsrecht erlischt mit Ablauf des Zeitraumes, für den eine
Grabbenützungsgebühr bezahlt wurde, sofern keine Verlängerung beantragt oder ein Rechtsnachfolger bekannt gegeben wurde. Darüber
hinaus bei Widerruf durch den Stadtmagistrat Innsbruck (Nichterfüllung
der Instandhaltungspflicht), im Falle der Auflassung des Friedhofes
sowie bei Verzicht durch den Benützungsberechtigten.

Beisetzungszeiten

Die zum Prüfungszeitpunkt gültige Friedhofsordnung sah an Samstagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Beisetzungen
und Verabschiedungen vor. Da dem gegenüber die Aufzeichnungen
der Friedhofsverwaltung zeigten, dass im Jahr 2013 an Samstagen
insgesamt 90 und im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 43 Erdbestattun-

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Zl. KA-05747/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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