Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 12-Protokoll_01_12_2014_gsw.pdf
- S.36
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Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen
außer Kraft.
30.
III 12441/2014
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. DH - B10, Dreiheiligen, Bereich
Matthias-Schmid-Straße Nr. 12,
gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
19.11.2014:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. DH - B10, Dreiheiligen, Bereich
Matthias-Schmid-Straße Nr. 12, gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2011, wird beschlossen.
31.
III 12443/2014
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HÖ - B11, Innsbruck St. Nikolaus, Bereich Bäckerbühelgasse Nrn. 18 und 20 (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. HÖ - B1, 3. Entwurf), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2011
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig,
die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HÖ - B11, Innsbruck - St. Nikolaus, Bereich Bäckerbühelgasse Nrn. 18
und 20 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. HÖ - B1, 3. Entwurf), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2011, zu beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei
dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
GR-Sitzung 01.12.2014
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
GR Buchacher: Ist das der ominöse Zubau, der ein Schwarzbau ist, und nun legalisiert werden soll?
GR Mag. Krackl: Wir haben im Ausschuss
ausführlich darüber diskutiert und einstimmig beschlossen, dass wir diesen Bebauungsplan auflegen.
StR Mag. Fritz: Es ist richtig, dass bereits
über die Baugrenzlinie gebaut wurde, bevor
die Änderung dieses Bebauungsplanes aufgelegt worden ist. Die Begründung war,
dass dem Bauwerber nicht klar und deutlich
mitgeteilt worden ist, dass er keine Chance
haben könnte, diese Baugrenzlinie verändert zu bekommen.
Diese Baugrenzlinie verläuft oberhalb des
Friedhofes durch mehrere Gebäude durch.
Damit man ganz genau weiß, wovon wir reden, erkläre ich, dass es sich um angebaute
Außenlatrinen handelt, die seit etlichen
hundert Jahren an das Gebäude gebaut waren. Mit dem Bebauungsplan wurde eine
Baugrenzlinie durchgezogen. Dieser Plan
ist seit einigen Jahren rechtskräftig. Die
Gründe, warum wir diese Baugrenzlinie genau an der Stelle gezogen haben, verlieren
sich irgendwo im Dunkeln der Geschichte.
Mit der Freihaltung des Abhanges zum
Friedhof hat das wirklich nicht viel zu tun.
Der Bauwerber hat dann um eine Verschiebung der Baugrenzlinie angesucht. In der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, wurde darüber lange
diskutiert. Dem Bauwerber wurde nicht
deutlich gesagt, dass so ein Bauvorhaben
überhaupt nicht in Frage kommt. Daher ist
er davon ausgegangen, dass das in seinem
Sinne bearbeitet wird. Auch nach Aussage
der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, abgesehen vom
"Bestemm", das haben wir einmal beschlossen und das bleibt so, gibt es keine
wirklich raumordnungsfachliche und baurechtliche Begründung, dass sich die Baugrenzlinie gerade an der Stelle befindet.
Dies ist im Nachhinein nicht mehr zu ermitteln oder nicht mehr einsichtig gewesen.
Das Baugrundstück liegt so, dass ein Anbau, der sozusagen aufgestockt werden