Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf

- S.55

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- 1125 -

den Brandsicherheitswachen haben uns
die rechtlichen Rahmen dazu gezwungen.
Ich war bei den Verhandlungen zum Teil
dabei. Es ist nicht einfach für diese Menschen, die die Verantwortung haben, das
zu betreiben und kostendeckend abzubilden. Ich gebe GR Mag. Stoll vollkommen
recht, dass manche Fraktionen im Haus
diese Angelegenheit nicht im Gesamtüberblick betrachtet. Sie wird aus einzelnen selektiven Wunschgedanken heraus unterschiedlich betrachtet.
Aus meiner Sicht sind die Gedanken gut,
es kommt auf die Wertung an, was Klubobmann GR Appler heute schon erwähnt
hat. Es ist die Wertung der Gesellschaft,
wo wir investieren, zuzahlen und wo wir
die schwarze Null einfordern. Wir sind alle
froh, dass die Infrastrukturen da sind.
Diese sind zum Teil aber nur über Zuschüsse bzw. über Transferleistungen erreichbar. Hier kann man sicherlich die eine
oder andere Überlegung für die Zukunft
anstreben.
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag des Stadtsenates vom
04.12.2019 (Seite 1123) wird angenommen
28.

Bgm. Willi: Ich bitte bei Mag. Verdross,
Mag.-Abt. IV, Allgemeine Finanzverwaltung und Beteiligungen, nachzufragen.
GRin Mag.a Seidl: Hoffentlich passiert so
etwas nicht öfter.
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag des Stadtsenates vom
04.12.2019 (Seite 1125) wird angenommen.
29.

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV)
2015, Umsetzungsmaßnahmen
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 04.12.2019:
Der Gemeinderat beschließt nachstehende Maßnahmen im Zuge der Umstellung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015
und beauftragt die Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung und Wirtschaft, mit deren Umsetzung:
1.

Der Gestellungsbetrieb bilanziert ab
dem Wirtschaftsjahr 2020 ausschließlich nach unternehmensrechtlichen
Bestimmungen (UGB). Ein Wirtschaftstreuhänder wird beauftragt, die
monatliche Buchhaltung des Gestellungsbetriebes in Verbindung mit dem
Jahresabschluss durchzuführen.

2.

Bei der erstmaligen Erstellung der
Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz nach VRV 2015) werden nach
tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit die Werte der bisherigen Vermögensrechnung übernommen. Im Übrigen werden nachstehende in den
Übergangsbestimmungen der VRV
2015 vorgesehene Wahlmöglichkeiten ausgeübt:

IV 16776/2019
Forderungsabschreibung

Bgm. Willi referiert den Antrag des Stadtsenates vom 04.12.2019:
Die gegen
, vormals wohnhaft
in 6020 Innsbruck,
resultierende Forderung in
Höhe von € 63.146,64, bestehend aus
Kommunalsteuer, Abgabennebenansprüchen und einer Zwangsstrafe wird gemäß
§ 235 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) durch Abschreibung gelöscht.
GRin Mag.a Seidl: Ich habe eine Frage
dazu, die bei uns intern aufgetaucht ist.
Wie kann es sein, dass drei Jahre bevor
die Insolvenz angemeldet wurde, so viel
Kommunalsteuer nicht eingefordert werden konnte? Wie kann so etwas passieren? Das ist mir unbegreiflich.

GR-Sitzung 12.12.2019

IV 17245/2019

a) Für Vermögenswerte mit einer
Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren, die vor Oktober 2015 (Kundmachung der VRV 2015) angeschafft wurden, wird gemäß § 38
Abs. 2 VRV 2015 bei einer linearen Abschreibung die Restnutzungsdauer beibehalten.