Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf
- S.139
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Zeitgerechte
Rechnungslegung –
Empfehlung
Im Rahmen der Gebarungsüberwachung wurde eine Rechnung mit
der Belegnummer 190011255 im Zusammenhang mit der durchgeführten Kutschenfahrt im Zuge des Christkindleinzuges im Dezember
2018 in Höhe von € 2.600,00 geprüft.
Die Rechnung der betreffenden Firma datierte vom 29.04.2019, betraf
aber eine Leistung, die bereits im Jahr 2018 erbracht wurde und somit
auch in diesem Jahr abgerechnet hätte werden müssen. Die Kontrollabteilung beanstandete in diesem Zusammenhang, dass auf
Grund des verspäteten Rechnungseinganges diese Faktura nur mehr
zu Lasten des Rechnungsjahres 2019 zur Anweisung gebracht werden konnte und empfahl, die betreffende Firma zukünftig mit Nachdruck auf eine zeitgerechte Rechnungslegung hinzuweisen, damit
eine periodengerechte Erfassung und Verbuchung von Aufwendungen
gewährleistet ist.
Im Anhörungsverfahren wurde vom Amt für Schule und Bildung die
Umsetzung der Empfehlung zugesichert.
Zeitgerechte
Rechnungslegung
sowie Verrechnung
mit dem Land Tirol
Im Zuge der Belegkontrollen wurde die Kontrollabteilung auf zwei Honorarnoten aufmerksam, mit welchen der Stadt Innsbruck schulärztliche Tätigkeiten verrechnet wurden. Die abgerechneten Leistungszeiträume lagen im Jahr 2018. Auch die zugehörigen Honorarnoten wurden im Jahr 2018 ausgestellt. Die entsprechenden Zahlungen durch
die Stadt Innsbruck erfolgten jedoch im Jahr 2019. Die Kontrollabteilung verweist hierzu auf ein grundsätzlich buchhalterisches Erfordernis, dass eine Abrechnung von Leistungen innerhalb jenes Haushaltsjahres, in dem die Leistungserbringung erfolgte, vorzunehmen ist.
Gemäß § 86 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 (T-SOG 1991),
erhalten die gesetzlichen Schulerhalter – im gegenständlichen Fall die
Stadt Innsbruck – 40 % der Kosten, die ihnen aus der Beistellung von
Schulärzten erwachsen, vom Land Tirol ersetzt. Die Einreichung auf
Kostenersatz kann frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres
und – bei sonstigem Verlust des Anspruches – spätestens bis zum
Ende jenes Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres
fällt, erfolgen.
Die Kontrollabteilung bat die zuständige Sachbearbeiterin des Amtes
für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen um Auskunft, warum einerseits die Honorarnoten erst rd. ein Jahr später zur Abrechnung
gelangten und andererseits um Information, ob der gesetzlich gewährleistete Kostenzuschuss des Landes Tirol trotz der späten Zahlung an
den Leistungserbringer rechtzeitig angefordert und insofern auch lukriert werden konnte.
Gemäß Auskunft des Amtes erfolgte die Abrechnung der schulärztlichen Tätigkeiten vermutlich deshalb verspätet, weil die ursprünglichen
Honorarverrechnungen auf dem Postweg verloren gegangen sein
dürften und erst auf Nachfrage des Leistungserbringers die ausstehenden Zahlungen bekannt wurden.
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Zl. KA-07665/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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