Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 13_Kurzprotokoll_07.12.2017.pdf
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sengasse, südlich Tivoli (als Änderung der
Flächenwidmungspläne Nr. 753 und
Nr. PR-F5), gemäß § 36 TROG 2016, wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
26.
Maglbk/18315/SP-FW-GH/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ-F18, Mühlau, Bereich Hans-Maier-Straße 3 (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ-F10), gemäß § 36 TROG 2016, 2. Entwurf
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von FI, 8 Stimmen; gegen RUDI und FPÖ,
6 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
23.11.2017:
1.
Der Beschluss des Gemeinderates
vom 05.10.2017 hinsichtlich der Beschlussfassung des 1. Entwurfes des
oben genannten Flächenwidmungsplanes wird aufgehoben.
2.
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ-F18,
Mühlau, Bereich Hans-Maier-Straße 3
(als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜ-F10), gemäß
§ 36 Abs. 2 TROG 2016, 2. Entwurf,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
GR-Sitzung 07.12.2017
einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft. Die Auflagefrist wird gemäß § 66 Abs. 3 TROG 2016 auf zwei
Wochen herabgesetzt.
27.
Maglbk/19537/SP-OE-Ö25/1
Fortschreibung des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO) der Landeshauptstadt
Innsbruck, Nr. ÖROKO 2.0, Bereich Gesamtstadt Innsbruck
(als Fortschreibung des ÖROKO
2002), gemäß § 31b TROG 2016;
Beschluss über die Fristverlängerung für die Fortschreibung
des ÖROKO 2.0
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
23.11.2017:
Die Beantragung der Fristverlängerung für
die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) der Landeshauptstadt Innsbruck, Nr. ÖROKO 2.0,
Bereich Gesamtstadt Innsbruck (als Fortschreibung des ÖROKO 2002), gemäß
§ 31b TROG 2016, bei der Tiroler Landesregierung wird beschlossen.