Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf
- S.42
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 1851 -
Den Mindestzeitraum kann man dann in der Innsbrucker Parkabgabeverordnung wählen. Derzeit ist dieser Mindestzeitraum mit 30 Minuten festgesetzt.
Betreffend dieser Regelungen sind unterschiedliche Bestimmungen für die
Verwendung von Parkscheinautomaten und Parkzeitgeräten zulässig.
Dr. Patek e. h."
Auf die Art und Weise könnte man den jetzt begehrten Zweck erreichen,
nämlich dass man jetzt bei den Parkzeitgeräten eine Änderung durchführt.
Bei den Parkscheinautomaten ist das aus technischen Gründen derzeit nicht
möglich. Man hat mit dieser Änderung im Tiroler Parkabgabegesetz die
gleichen Intentionen erreicht, die wir jetzt haben wollen. Zugleich ermöglicht die Regelung bei den Parkscheinautomaten einen größeren Spielraum
für die Zukunft.
Deswegen würde ich bitten, diesem Antrag zuzustimmen. Ich
habe den Antrag an alle Fraktionen verteilt, damit diese sich vorbereiten
können, wenn ich ihn hier referiere.
Zur Innsbrucker Parkabgabeverordnung muss ich sagen, dass
das eine Verbilligung der Parkdauer ist. Mir fehlt ein bisschen die finanzielle Aufstellung, ob die Einsparung für die Stadt Innsbruck durch die
Minderbenutzung der Parkscheinautomaten wirklich diese Absenkung
rechtfertigt. Nachdem wir prinzipiell die Parkzeitgeräte befürworten, werden wir dieser Verordnung zustimmen.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Nachdem dieser Antrag den
Fraktionen rechtzeitig zugegangen ist, war es mir möglich ihn einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass ich
diesen Antrag leider à limine zurückweisen muss, weil er sich nicht auf den
Gegenstand der Beschlussfassung hier im Gemeinderat bezieht.
GR Dr. Patek: Zur Geschäftsordnung! Das ist richtig. Ich bin
zuerst irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Beilage B dieses Aktes ebenfalls durch den Gemeinderat beschlossen werden soll. Deswegen
habe ich in meiner ersten Wortmeldung das Wort "Abänderungsantrag"
explizit vermieden. In dem Sinne wäre dieser Antrag ein Zusatzantrag zur
jetzigen Verordnung.
GR-Sitzung 19.12.2002