Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf

- S.44

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- 1853 -

ben wir abzustimmen und dazu könnte man auch einen Zusatzantrag stellen, nicht aber zu einem Landesgesetz.
GR Dr. Patek: Zur Geschäftsordnung! StR Dr. Gschnitzer hätte Recht, wenn in meinem Zusatzantrag stehen würde, dass etwas beim
Landesgesetzgeber beantragt wird. Aber, mein Zusatzantrag lautet explizit
unter Bezug auf die Beschlussvorlage, die dem Akt beigelegen ist, folgendermaßen:
"Die beim Gesetzgeber beantragte Formulierung möge lauten: ..."
Das heißt, dass die Stadt Innsbruck eine Änderung beim Landesgesetzgeber
beantragt. Die Stadt Innsbruck kann sich die Meinung bilden, welche Formulierung sie für die Änderung dieses Tiroler Parkabgabegesetzes wählt.
Mein Zusatzantrag lautet, dass die Stadt Innsbruck eine andere Formulierung beim Gesetzgeber beantragen soll. Das ist es sehr wohl rechtlich zulässig und stützt sich exakt auf die Formulierung, die im Akt, der auch im
Stadtsenat behandelt wurde, Bezug genommen hat.
StR Dr. Gschnitzer: Zur Geschäftsordnung! Mit dieser Vorlage an den Gemeinderat wird ausdrücklich die Verordnung des Gemeinderates, die auf dem Tiroler Parkabgabegetz fußt, abgeändert. Es wird nicht das
Tiroler Parkabgabegesetz des Landes Tirol, das die Grundlage für diese
Verordnung bildet, abgeändert. Der Zusatzantrag von GR Dr. Patek bezieht
sich auf die Abänderung der Innsbrucker Parkabgabeverordnung. Daher ist
die Zurückweisung dieses Zusatzantrages à limine durchaus legitim und
richtig.
Inhaltlich kann man sich mit dem Antrag befassen, man wird
darüber zur beraten haben, ob so eine Maßnahme sinnvoll ist oder nicht.
GR Dr. Patek: Zur Geschäftsordnung! Ich darf aus dem Bericht der Mag.-Abt. II, Straßen- und Verkehrsrecht, vom 28.10.2002 aus
dem Beschlussantrag folgenden Passus zitieren:
"Die Stadtgemeinde Innsbruck ersucht den Landesgesetzgeber das Tiroler
Parkabgabegesetz wie in der Beilage B dargestellt zu novellieren."

GR-Sitzung 19.12.2002