Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 14-November-gsw.pdf

- S.79

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behandelt werden kann. Der erste Absatz
wird ersatzlos gestrichen.
GRin MMag.a Traweger-Ravanelli: Das ist
in Ordnung.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Der 7. Abänderungsantrag ist als Ergänzungsantrag zu
qualifizieren, der erste Absatz im Einvernehmen ersatzlos zu streichen und inhaltlich abzustimmen.
Der 8. Abänderungsantrag ist auch ein Ergänzungsantrag. Ich weise darauf hin, dass
die Bedeckung fehlt und der erste Absatz im
Einvernehmen ersatzlos gestrichen wird.
Der 9. Abänderungsantrag ist ein Ergänzungsantrag und der erste Absatz im Einvernehmen ersatzlos zu streichen.
Beim 10. Abänderungsantrag geht es um
die Reform der Vergaberichtlinien. Ich halte
fest, dass der Gemeinderat nur Personengruppen festlegen kann, die den Antrag
stellen dürfen. Wer dies erhält, ist gesetzlich
geregelt.
Der 10. Abänderungsantrag (Seite 881) wird
à limine zurückgewiesen.
Der 11. Abänderungsantrag ist als Ergänzungsantrag zu qualifizieren. Der erste Absatz wird im Einvernehmen ersatzlos gestrichen.
Der 12. Abänderungsantrag ist nach § 34
(2) der Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) unzulässig, da er nicht mit dem
Gegenstand des Beschlusses zusammenhängt.
Der 12. Abänderungsantrag (Seite 882) wird
à limine zurückgewiesen.
Der 13. Abänderungsantrag ist ein Ergänzungsantrag. Dabei geht es darum, wie die
Ticketautomaten aufgerüstet werden könnten usw. Wenn er als Ergänzungsantrag
qualifiziert ist, ist der erste Absatz ersatzlos
zu streichen.
Der 14. Abänderungsantrag entspricht einer
anderen Verordnung.
Der 14. Abänderungsantrag (Seite 883) wird
à limine zurückgewiesen.
Der 15. Abänderungsantrag ist als Ergänzungsantrag zu qualifizieren und der erste
Absatz im Einvernehmen ersatzlos zu streichen.
GR-Sitzung 21.11.2013

Der 16. Abänderungsantrag ist als Ergänzungsantrag zu qualifizieren und der erste
Absatz im Einvernehmen ersatzlos zu streichen.
Der 17. Abänderungsantrag ist als Ergänzungsantrag zu qualifizieren und der erste
Absatz im Einvernehmen ersatzlos zu streichen.
Der 18. Abänderungsantrag ist als Ergänzungsantrag zu qualifizieren und der erste
Absatz im Einvernehmen ersatzlos zu streichen.
Der 19. Abänderungsantrag ist ein Ergänzungsantrag. Ich stelle fest, dass die Bedeckung fehlt. Eigentlich wäre der Antrag zur
Verbesserung zurückzuweisen. Das bedeutet, dass ich der Antragstellerin eine Zeit
einräumen kann, diesen Antrag zu verbessern.
StR Gruber: Ich hätte einen Vorschlag. In
Bezug auf die Bedeckung könnte man Folgendes einfügen: …"wird durch die Mehreinnahmen des neuen Parkraumbewirtschaftungskonzeptes wie geplant abgedeckt".
(StR Mag. Fritz: Ihr wollt das Geld aus der
Abzocke verbraten. Schämt Ihr Euch nicht?)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Die Maßnahme, das Parkleitsystem einzuführen, ist vor
der Einführung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes zu ergreifen. In diesem
Falle gibt es noch keine Mehreinnahmen.
Der erste Absatz ist ersatzlos zu streichen.
Wenn der letzte Satz im zweiten Absatz:
"Diese Maßnahme ist in jedem Fall vor der
Einführung des neuen Parkraumbewirtschaftungskonzeptes zu ergreifen", gestrichen wird, ist der Antrag wieder logisch.
GRin MMag.a Traweger-Ravanelli, ich könnte Dir vorschlagen, daraus einen Ergänzungsantrag zu machen. Es müsste der
erste Absatz ersatzlos gestrichen werden.
Der zweite Absatz wäre zu beschließen. Wir
streichen den letzten Satz und schreiben,
dass die Bedeckung aus allfälligen Mehreinnahmen erfolgt.
GRin MMag.a Traweger-Ravanelli: Wir machen es so, dass wir die Bedeckung aus
den Mehreinnahmen der Kommunalsteuer
nehmen.