Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 15-Dezember.pdf
- S.61
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 1001 -
RA 2008:
Sozialetat
€ 41.537.437,--
S 430
- € 1.792.825,--
Anteil
4,32 %
RA 2009:
Sozialetat
€ 43.078.540,--
S 430
- € 1.862.826,--
Anteil
4,32 %
RA 2010:
Sozialetat
€ 43.726.387,--
S 430
- € 1.846.130,--
Anteil
4,22 %
RA 2011:
Sozialetat
€ 47.516.155,--
S 430
- € 1.902.723,--
Anteil
4,00 %
VA 2012:
Sozialetat
€ 48.740.800,--
S 430
- € 1.982.900,--
Anteil
4,07 %
stücksbewertungen, keinen Bestand an
sensiblen Daten hervorbrachte (keine Daten
von natürlichen Personen enthalten), erscheint die Übermittlung und Veröffentlichung der Liste gerechtfertigt.
Zu Frage 3.: Zum betreffenden § 2 Abs. 1
der Subventionsordnung der Stadt Innsbruck ist anfangs zu erläutern, dass dieser
als Voraussetzung entweder die Verwirklichung innerhalb des Stadtgebietes oder den
erkennbaren Bezug beziehungsweise Nutzen für die Stadt Innsbruck und deren BewohnerInnen fordert.
Das heißt, dass Projekte, die außerhalb des
Stadtgebietes realisiert werden, einen erkennbaren Bezug bzw. Nutzen für die Stadt
Innsbruck und deren BewohnerInnen haben
müssen. Die Prüfung erfolgt damit durch die
Beurteilung der Erkennbarkeit.
Zu Frage 4.: Die gesetzlichen Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit werden seitens der Fachdienststelle geprüft. Dabei bezieht sich der
Maßstab der Sparsamkeit auf die Ausgabenminimierung und der der Wirtschaftlichkeit auf das Verhältnis zwischen Aufwand
und Ertrag. Die Zweckmäßigkeit bezieht
sich auf die Optimierung der zu erfüllenden
Aufgaben.
Insgesamt sollen die verfügbaren Ressourcen so eingesetzt werden, dass sie - gemessen an den zu erreichenden Zielen - ein
Höchstmaß an Nutzen schaffen.
Zu Frage 5.: Nein.
Zu Frage 6.: Siehe Antwort zu Frage 5.
VA 2013:
Sozialetat
€ 49.328.100,--
S 430
- € 2.024.600,--
Anteil
4,10 %
Zu Frage 2.: Nachdem die betreffende Fragestellung eng mit dem Thema Datenschutz
verknüpft ist, wurde die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, um diesbezügliche Klärung ersucht. Wie aus der vorliegenden
Stellungnahme vom 2.12.2013 zu entnehmen ist, wird - soweit sensible Daten im
Sinne des Datenschutzgesetzes enthalten
sind - empfohlen, zwei Listen zu erstellen.
Nachdem die Prüfung der Mag.-Abt. IV,
Subventionswesen, Kalkulationen, GrundGR-Sitzung 5.12.2013
Zu Frage 7.: Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt bei jeder Subvention über € 1.000,--.
Zu Frage 8.: Keine.
Zu Frage 9.: Ja, durch die Prüfung des
Verwendungsnachweises ist die Prüfung
der Effektivität gewährleistet. Dabei wird
das erreichte Ziel mit dem definierten Ziel
verglichen.
Alternativkosten und andere kostenrechnerische Parameter werden im Zuge der Beurteilung der Effizienz berücksichtigt.
Zu Frage 10.: Siehe Antwort zu Frage 9.
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.7.2010: