Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
- S.117
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7.3 Überstunden
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Allgemeines
Wie bereits erwähnt, behandelt der vorliegende Bericht vorrangig das
Referat Kommunikation und Medien sowie das Referat Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerbeteiligung und Soziale Medien.
Die Anforderungen des Aufgabenbereiches in den beiden Referaten
brachte es mit sich, dass Leistungen (bzw. die Bereitstellung) der
Dienstnehmer über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinaus erbracht worden sind. Die Abgeltung dieser Dienstpflichten erfolgte
im Rahmen der beiden Referate einerseits im Rahmen einer Rufbereitschaft und andererseits in Form von Überstunden bzw. Überstundenpauschalien.
Pauschale Abgeltung
der Überstunden und
Umwandlung in
Nettoäquivalent –
Empfehlung
Das Charakteristikum einer Überstundenpauschale besteht darin, die in
einem bestimmten Zeitraum voraussichtlich zu leistenden Überstunden
pauschal festzusetzen und zu vergüten.
Abhängig davon, ob eine Überstundenpauschale im Hinblick auf eine
bestimmte Anzahl von Stunden zugesagt oder ob ein bestimmter Betrag der Abgeltung von Überstunden gewidmet wurde, unterscheidet
der VwGH (2004/08/0228) zwischen einer (stundenbezogenen) „echten“ und einer (rein betragsmäßigen) „unechten“ Überstundenpauschale. Die städtische Nebengebührenverordnung subsumiert diese
Begriffe als quantitative Mehrleistung.
Aus der Aktenlage war für die Kontrollabteilung ersichtlich, dass fünf
Mitarbeitern der geprüften Referate eine („unechte“) Überstundenpauschale für Dienstleistungen außerhalb der Rahmendienstzeit gewährt
wurde.
Dabei war für die Kontrollabteilung auffallend, dass die beschriebene
Pauschale bei einem Dienstnehmer um monatlich rund € 11,00 geringer
gegenüber den restlichen Pauschalempfängern ausfiel. Bei diesem
Vertragsbediensteten wurde während einer vorübergehenden Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (von September 2014 bis inkl.
September 2017) die Überstundenpauschale vorübergehend eingestellt. Mit Oktober 2017 wurde die Pauschale daher wieder schlagend.
In Abklärung seitens der Kontrollabteilung mit der Referentin der Besoldung (zugehörig zum Amt für Personalwesen) konnte eruiert werden,
dass aufgrund der vorübergehenden Aussetzung der Pauschale die Valorisierung im EDV Programm der Lohnverrechnung nicht dementsprechend fortgeführt wurde. Sowohl die Anpassung und Nachzahlung der
Überstundenpauschale wurde noch während der Prüfeinschau seitens
des Amtes für Personalwesen durchgeführt.
Im Gegensatz zur unechten Überstundenpauschale wurde auch eine
echte Überstundenpauschale an eine Dienstnehmerin in der gegenständlichen Dienststelle ausbezahlt. Beim Beschäftigungsbeginn wurde
neben einer Verwendungszulage zusätzlich eine Überstundenpauschale für zehn Stunden (beides bis auf Widerruf) gewährt. Ab
01.05.2015 wurde aufgrund der notwendigen zeitlichen Mehrleistung
das Überstundenpauschale befristet bis 31.03.2016 auf 20 Stunden erhöht. Nach Ende der Befristung wurde auf Ansuchen des Dienstnehmers – laut den der Kontrollabteilung vorliegenden Unterlagen – das
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Zl. KA-10588/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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