Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
- S.120
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Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt
nicht als Dienstzeit.“
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen daher, die
beschriebene – zum Prüfungszeitpunkt gültige – quantitative Mehrleistung (Rufbereitschaft) im Hinblick auf den § 29 Abs. 3 des I-VBG zu
überarbeiten, wobei aus Sicht der Kontrollabteilung für die überarbeitete Fassung auch eine verwaltungsökonomische Durchführbarkeit zu
berücksichtigen ist.
Das Amt für Personalwesen gab im Stellungnahmeverfahren dazu an,
der Empfehlung zu entsprechen. Die quantitative Mehrleistungsvergütung werde zudem auch hinsichtlich der verwaltungsökonomischen
Durchführbarkeit geprüft.
7.5 Alternierende Telearbeit
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Zeitliches Ausmaß
Im Zuge der Einschau zeigte sich, dass mit einer Mitarbeiterin des geprüften Amtes vor ihrem Mutterschutz eine Vereinbarung hinsichtlich
einer alternierenden Telearbeit unterfertigt wurde. Die Ergänzung zum
Dienstvertrag wurde vom 01.09.2018 bis 31.12.2019 befristet. Im vorliegenden Vertrag wurde u.a. vereinbart, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden im Ausmaß von 31 Wochenstunden
am Wohnort und im Ausmaß von 9 Wochenstunden in der Betriebsstätte verrichtet wird.
Zeitaufzeichnung –
Empfehlung
Des Weiteren war die Dienstnehmerin gemäß vorliegender Vereinbarung für die Einhaltung der gesetzlichen Ruhepausen und Ruhezeiten
dem Dienstgeber verantwortlich. Die Dienstnehmerin hatte alle geleisteten Arbeitszeiten aufzuzeichnen, wobei privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit festzuhalten waren. Die Dienstnehmerin hatte zudem die geleistete Arbeitszeit wöchentlich im Nachhinein in der elektronischen Zeiterfassung einzugeben.
Die Kontrollabteilung hielt dazu fest, dass die Einhaltung der Ruhepausen vom Arbeitgeber gesetzlich sicher zu stellen ist. Aus Sicht der Kontrollabteilung kann diese Pflicht des Arbeitgebers (Einhaltung der Ruhepausen) daher nicht vertraglich an den Dienstnehmer übertragen
werden.
Ferner erschien der Kontrollabteilung eine lediglich selbständige wöchentliche Eintragung in das Zeiterfassungssystem durch den Dienstnehmer nicht als geeignetes Kontrollsystem, mit dem der Dienstgeber
einer Beaufsichtigung bzw. Überprüfung der Arbeits- sowie Ruhephasen nachkommen kann.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, eine tägliche Meldung der Arbeitsaufzeichnung bei einem „Telearbeitsplatz“ anzufordern. Nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung ist im Falle der Telearbeit eine tägliche
Meldung (bspw. Mitteilung mittels E-Mail) der Arbeitszeitaufzeichnung
zumutbar und stellt sicher, dass u.a. privat bedingte Unterbrechungen
der Arbeitszeit sowie die Einhaltung der Ruhephasen praktikabel und
zeitnah nachvollzogen werden können.
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Zl. KA-10588/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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