Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-12-14-GR-Protokoll-Budget-2.Teil.pdf
- S.93
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b.)
Die Ausgleichsabgabe für Spielplätze nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und
Ausgleichsabgabengesetz - lVAG, LGBI. Nr. 58/2011, in der geltenden Fassung, mit
den in § 25 Abs. 1 lit. a) bis d) lVAG genannten Sätzen.
7.
Der
Gehsteigbeitrag
nach
dem
Tiroler
Verkehrsaufschließungs-
und
Ausgleichsabgabengesetz - TVAG, LGBI. Nr. 58/2011, in der geltenden Fassung, unter
Anwendung eines Gehsteigbeitragssatzes von EUR 3, 17, das ist ein Hundertstel der
2
durchschnittlichen Kosten für die Herstellung eines m zeitgemäßer Gehsteigfläche.
8.
Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen
Luftraumes nach dem Tiroler Gebrauchsabgabegesetz, LGBI. Nr. 78/1992, in der geltenden
Fassung,
mit
einem
Hundertsatz
von
6
v.
H.
der
Leistungsentgelte.
Die
Abgabenschuldner(innen) haben jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November
eine Vorauszahlung in der Höhe von jeweils 25 v. H. des Abgabenbetrages des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu leisten. Verbleibende Abgabenschuldigkeiten sind mit
der nächsten Vorauszahlung zu entrichten, Guthaben sind den Abgabenschuldner(inne)n
spätestens bis zum übernächsten Vorauszahlungstermin zu erstatten.
9.
Gebühren von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, insbesondere
a.)
die Abfallgebühren nach der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck
2015, Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2015 in der geltenden Fassung, mit den vom
Gemeinderat am xx.xx.xxxx beschlossenen Sätzen.
b.)
die Gehwegreinigungsgebühren nach der Gehwegreinigungsgebührenordnung, ZI. III 3458/1971, in der geltenden Fassung, mit den vom Gemeinderat am xx.xx.xxxx
beschlossenen Sätzen.
c.)
die Marktgebühren nach der Marktgebührenordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
01.12.2000 abgeändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 21 .06.2001 und 14.07.2011, in
der geltenden Fassung, mit dem vom Gemeinderat am xx.xx.xxxx beschlossenen
Gebührentarif.
d.)
die
Gebühren
für
die
Benützung
der
städtischen
Friedhöfe
nach
der
Friedhofsgebührenordnung, Ge~einderatsbeschluss vom 04.12.1997, in der geltenden
Fassung, mit den vom Gemeinderat am xx.xx.xxxx beschlossenen Sätzen.
e.)
die Gebühren für die Leistungen der Wasenmeisterei zu den vom Gemeinderat am
xx.xx.xxxx beschlossenen Sätzen.
10. die Parkabgabe aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBI. Nr.
116/2016, in der geltenden Fassung, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBI. Nr.
9/2006, in der geltenden Fassung, und der lnnsbrucker Parkabgabeverordnung 2014,
Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, in der geltenden Fassung.
11 . die
Verwaltungsabgaben
aufgrund
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der
Bundes-,
Landes-
und