Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-12-14-GR-Protokoll-Budget-2.Teil.pdf
- S.92
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III.
Gemäß § 57 Abs. 3 des Stadtrechtes werden im Haushaltsjahr 2019 Gemeindeabgaben nach
folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehend angeführten Ausmaß erhoben:
1.
Die Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz 1955, BGBI. Nr. 149/1955, in der geltenden
Fassung und dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBI. Nr. 64/1987, in der geltenden
Fassung.
Die Hebesätze werden gemäß § 27 Grundsteuergesetz 1955 und § 17 Abs.
1
Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBI. Nr. 116/2016, in der geltenden Fassung, für das Jahr
2019 wie folgt festgesetzt:
a.)
Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Hebesatz 500 v. H. des Steuermessbetrages
b.)
Grundsteuer von den Grundstücken
Hebesatz 500 v. H. des Steuermessbetrages
2.
Die Kommunalsteuer nach dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der
geltenden Fassung.
3.
Die Vergnügungssteuer nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBI. Nr. 87/2017,
in der geltenden Fassung, mit den gesetzlichen Höchstsätzen. Die im § 2 Abs. 4 lit. a und b
leg. cit. angeführten Sätze erhöhen sich um 100 v.H., wenn mehr als drei Spiel- bzw.
Glücksspielautomaten aufgestellt werden und die aufgestellten Automaten am Aufstellungsort
in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.
4.
Die Hundesteuer aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBI. Nr.
116/2016, in der geltenden Fassung, des Tiroler Hundesteuergesetzes, LGBI. Nr. 3/1980, in
der geltenden Fassung, sowie der Hundesteuerordnung 2013 für die Stadt Innsbruck,
Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2012 und 13.07.2017, mit den vom Gemeinderat am
:xx.:xx.xxxx beschlossenen Sätzen.
5.
Der
Erschließungsbeitrag
nach
dem
Tiroler
Verkehrsaufschließungs-
und
Ausgleichsabgabengesetz - TVAG, LGBI. Nr. 58/2011, in der geltenden Fassung, unter
Anwendung eines Einheitssatzes von EUR 7,90 für das Jahr 2019, das sind 3,59 % des mit
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2014, LGBI. Nr. 184/2014, für das Gebiet
der Stadt Innsbruck festgelegten Erschließungskostenfaktors.
6.
Die Ausgleichsabgaben
a.)
Die Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
nach
dem Tiroler Verkehrsauf-
schließungs- und Ausgleichsabgabengesetz - TVAG, LGBI. Nr. 58/2011, in der
geltenden Fassung, mit EUR 4.400,-- für oberirdische Abstellplätze und EUR 13.200,-für unterirdische Garagen, das ist das 20-fache bzw. SO-fache des mit Verordnung der
Tiroler Landesregierung vom 16.12.2014, LGBI. Nr. 184/2014, für das Gebiet der Stadt
Innsbruck festgelegten Erschließungskostenfaktors.
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