Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 2018-12-14-GR-Protokoll-Budget-2.Teil.pdf
- S.94
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Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung.
IV.
Der Voranschlag 2019 entspricht den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Gesetzes vom 6.
November 2013 über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände, sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBI. Nr. 157/213, als
strategische Jahresplanung und Bericht über Finanzgeschäfte sowie das Schulden- und
Liquiditätsmanagement.
V.
Der Bürgermeister ist ermächtigt, Darlehen im Sinne des§ 67 Abs. 2 des lnnsbrucker Stadtrechtes
für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß
aufzunehmen, sowie Veranlagungen des ertragsfähigen Vermögens der Stadt im Sinne des § 63a
Abs. 2 des lnnsbrucker Stadtrechtes vorzunehmen.
Innsbruck, am
Der Bürgermeister:
Georg Willi
(Stand 04.12.2018)
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