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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 2018-12-14-GR-Protokoll-Budget-2.Teil.pdf

- S.97

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Die Anordnungsberechtigung für einen Einnahmekredit schließt die Verpflichtung mit ein, alle Maßnahmen zu
treffen, die zur Realisierung der veranschlagten Einnahmen führen .
3.

Einnahme- bzw. Auszahlungsanordnungen

Die Einnahme- bzw. Auszahlungsanordnungen sind fonngerecht auszufertigen und haben insbesondere,
soweit

sie

sich

auf

einen

zu

protokollierenden

Aktenvorgang

beziehen,

die

betreffende

Magistratsgeschäftszahl, gegebenenfalls auch die Daten zugrunde liegender Organbeschlüsse zu enthalten.
Sie sind nach Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit des betreffenden Vorganges - jeweils
durch eine(n) entsprechend fachkundige(n) und verlässliche(n) Bedienstete(n), welche(r) hiefür unabhängig
von

den Anordnungsberechtigten

nach

Maßgabe des Punktes 2 verantwortlich

ist - von

den

Anordnungsberechtigten auf elektronischem Wege im Freigabecockpit des Programmes GeOrg zu
genehmigen und damit freizugeben. Hinsichtlich der Berechtigung zur Weitergabe der Unterschriftsbefugnis
verweise ich auf den§ 46 Abs. 4 zweiter Satz des III. Abschnittes der Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO). Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und die
elektronische Rechnungsfreigabe durch den (die) Anordnungsberechtigte(n) darf jedenfalls nicht durch den
(die) gleiche(n) Bedienstete(n) erfolgen.
Alle Anordnungsberechtigten haben besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass jene(r) Mitarbeiter(in),
welche(n) sie zur Beurkundung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit heranziehen, die hiefür
notwendigen Fähigkeiten aufweist und entsprechend zuverlässig ist.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind so zeitgerecht anzuordnen, dass sie zum Fälligkeitstag ordnungsgemäß
vollzogen werden können. Aus gegebenem Anlass erinnere ich daran, dass auf die Einräumung allfälliger
Preisnachlässe (Rabatte, Kassenskonti) besonders zu achten ist.
Das Verfügungsrecht über einen Ausgabenansatz beinhaltet, dass auch die entsprechenden Aufträge
(Bestellungen für Lieferungen und Leistungen) nur vom (von der) Anordnungsberechtigten erteilt werden
dürfen.
4.

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

Die genehmigten Ausgabenansätze sind so zu bewirtschaften bzw. auf das jeweilige Jahr aufzuteilen, dass
das Auslangen gefunden werden kann. Wenn sich im laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit von
Ausgaben, insbesondere auf Grund von gesetzlichen Änderungen oder Verträgen, ergibt, für die im
Voranschlag nicht oder nicht ausreichend Vorsorge getroffen wurde, so ist zunächst eine Bedeckung dieser
Mehrausgabe

im

Rahmen

der

fallweise

gegebenen

Deckungsklasse

oder

des

betreffenden

Sammelnachweises zu finden. In den übrigen Fällen, bei den so genannten gebundenen Ausgaben oder
laufenden

lnfrastrukturausgaben,

und

falls

die

Überschreitung

einer

Deckungsklasse

oder eines

Sammelnachweises trotz Ausschöpfung sämtlicher Einsparungsmaßnahmen absolut unumgänglich ist, ist
unbedingt vor Eingehen jedweder Verpflichtung zeitgerecht um die Genehmigung im Wege der
Magistratsabteilung IV anzusuchen. Ein solches Ansuchen ist rechtzeitig, also vor dem Eingehen von
Verpflichtungen, die durch den Voranschlag nicht gedeckt sind, einzureichen, gehörig und ausführlich zu
begründen und muss in jedem Fall Vorschläge für die Bedeckung der über- oder außerplanmäßigen

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