Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 2019-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.7
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24.
MagIbk/28450/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. PR-B26, Pradl, Bereich Sillhöfe 1c (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29/ad), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von FPÖ, 8 Stimmen; gegen ALI):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. PR-B26, Pradl, Bereich
Sillhöfe 1c (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29/ad), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016, wird beschlossen.
25.
MagIbk/28608/SP-BB-HÖ/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HÖ-B14, Hötting, Weiherburggasse 31 (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. HÖ-B6 und
Nr. HÖ-B6/1), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HÖ-B14, Hötting, Weiherburggasse (als Änderung der Bebauungspläne Nr. HÖ-B6 und Nr. HÖ-B6/1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
GR-Sitzung 10.10.2019
26.
MagIbk/27775/SP-BB-DH/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. DH-B14, Dreiheiligen,
Bereich zwischen Dreiheiligenstraße, Zeughausgasse, Kapuzinergasse und Ing.-Etzel-Straße
(als Änderung der Bebauungspläne Nr. DH-B1, Nr. DH-B1/1,
Nr. DH-B2, Nr. DH-B4, Nr. DHB4/1, Nr. DH-B4/2 und
Nr. DH-B12), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016, 2. Entwurf
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. DH-B14, Dreiheiligen, Bereich
zwischen Dreiheiligenstraße, Zeughausgasse, Kapuzinergasse und Ing.-EtzelStraße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. DH-B1, Nr. DH-B1/1, Nr. DH-B2,
Nr. DH-B4, Nr. DH-B4/1, Nr. DH-B4/2 und
Nr. DH-B12), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, 2. Entwurf, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Die Auflagefrist wird gemäß § 66
Abs. 3 TROG auf zwei Wochen herabgesetzt.