Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 2019-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.34
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Der Neubau des Objektes wurde frei finanziert, sohin ohne Inanspruchnahme einer Wohnbauförderung und damit auch ohne förderungsrechtliche Beschränkungen der späteren Nutzung des Objektes.
Baubewilligung und
Dienstbarkeiten
Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Baubewilligungen wurde das Gebäude im Kaufvertrag wie folgt beschrieben:
„Das Gebäude wird aus einer dreigeschossigen Tiefgarage, einem zweigeschossigen
Sockelgebäude, einem mehrgeschossigen Turmgebäude im Süden des Sockelgebäudes, sowie aus einem eingeschossigen Gastronomiebetrieb im Norden des Sockelgebäudes gebildet. Zwischen Turmgebäude und Gastronomiebetrieb wird ein
Kulturplateau errichtet….
…Die rechtskräftige und aufrechte Baubewilligung wurde mit Bescheid vom
19.11.2015 (MagIbk/5371/BW-BV-BA/3) erteilt. Mit Tekturbescheid vom 27.04.2016
(MagIbk/5371/BW-BV-BA/4) wurde unter anderem die Realisierung eines zusätzlichen Wohngeschosses (Ebene 13 bewilligt).“
Die Vertragspartner hielten im Kaufvertrag des Weiteren mehrere auf
dem Grundstück einverleibte Dienstbarkeiten fest. Im Zusammenhang
mit der Stadt Innsbruck stachen für die Kontrollabteilung zwei dieser
Servitute heraus, die im Vertrag angeführt worden sind.
Die erste Dienstbarkeit betraf die grundbücherliche Sicherstellung des
Kulturplateaus, um dies für die Öffentlichkeit dauerhaft, unentgeltlich
und ohne jede Konsumationspflicht zugänglich zu machen.
Das zweite Servitut beinhaltete eine eingetragene Dienstbarkeit eines
Bauverbots. Dieses Bauverbot beruhte auf einem Projektsicherungsvertrag (kurz PSV), abgeschlossen zwischen der Stadt Innsbruck und
der AEB GmbH im Juli 2014. Seitens der Stadt Innsbruck wurde die
Unterzeichnung des Vertrages in Vollziehung eines Grundsatzbeschlusses aus dem Jahr 2002 (Stadtsenatsbeschluss vom
03.07.2002) im PSV begründet. Im nachfolgenden Exkurs wird auf
diese Thematik des Bauverbots noch näher eingegangen.
4.1 Exkurs: Dienstbarkeit des Bauverbotes
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Dienstbarkeitsvertrag
(Projektsicherungsvertrag) vom
30.07.2014
Hinsichtlich der betroffenen Liegenschaft (EZ 1718, KG 81113 Innsbruck, BG Innsbruck) war zum Zeitpunkt der Prüfung der Kontrollabteilung zu Gunsten der Stadt Innsbruck die „Dienstbarkeit des Bauverbotes auf Gst 468/10 gem. Pkt III Dienstbarkeitsvertrag + Projektmappe
2014-07-30“ grundbücherlich eingetragen. Die dahingehenden Vertragspartner waren die Amraser-Straße 2-4 Entwicklungs- und Beteiligungs GmbH und die Stadt Innsbruck.
Dieser Dienstbarkeitsvertrag ist im Zusammenhang mit den im Vorfeld
seitens der Stadt Innsbruck zu schaffenden Erfordernissen im Hinblick
auf Flächenwidmung und Bebauungsplan bezüglich des maßgeblichen Grundstücks zur Unterzeichnung gelangt.
Operative Zuständigkeit
für Vertragsabschluss
bei MA I –
Amt für Präsidialangelegenheiten
Von der MA III – Amt für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration werden derartige auch als Projektsicherungsverträge (PSV) bezeichnete zivilrechtliche Verträge bei einer Vielzahl von größeren
Bauprojekten abgeschlossen. Operativ fällt der Abschluss derartiger
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Zl. KA-03529/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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