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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 2019-11-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.23

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Differenzbetrag nach erfolgter Endabrechnung innerhalb von vier wochen an den Fdrdergeber
zurUckzubezahlen.

(8) Die Fordernehmerin bestatigt, dass die Einreihung der Musiklehrpersonen in die jeweiligen
Enflohnungsgruppen vergleichbar mit den Einreihungserfordernissen des MusiklehrpersonenDienstrechtsgesetzes i.d.g.F. erfolgt ist bzw erfolgen wird.

tv.
Auszahlungsmodalitaten

Um die Gewahrung einer Forderung ist schriftlich bei der nach der Geschaftseinteilung des Amtes der

Tiroler Landesregierung fur Landesmusikschulen zustandigen Abteilung anzusuchen. Die
FOrderabwicklung erfolgt entsprechend der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages
bildenden Richflinie der Tiroler Landesregierung vom 22.9.2009 Uber die Forderung von Musikschulen
(Anlage 3 zu diesem Vertrag).

v.
Verpflichtungen der Fiirdernehmerin

(1)

Die Fordernehmerin verpflichtet sich, dem Fordergeber mit dem schriftlichen Antrag zur
Auszahlung der Forderung die Gesamtzahl der aktiven schuler bzw. sch0lerinnen
(aufgeschlUsselt nach Fach- bzw. Fachgruppe) sowie eine Aufstellung zum tatsachlichen
Personalaufwand fUr das betreffende Forderjahr (aufgeschlusselt in den tatsachlichen
Personalaufi and fur das Lehrpersonal inklusive Dienstgeberbeitrage, .iedoch ohne
l4ehrdiensfleistungen, Gruppenstunden, JubilSumszuwendungen, Abfertigungen und sonstigen

Zuschlagen und Personalaufwand ftlr den Leiter) zu ubermitteln(?)

Die Fordernehmerin verpflichtet sich weiters:

a) fur samtliche geforderte Vorhaben eine von der sonstigen Gebarung der Fordernehmerin
gesonderte Verrechnung zu f0hren;

b) alle mit der Forderung im Zusammenhang stehenden Bocher und Belege unter Vorbehalt
einer Verlangerung der Aufbewahrungsfrist durch den Fordergeber bis zum Ablauf von sieben
Jahren ab Auszahlung der gesamten Forderung oder des letzten Teilbetrages der Forderung
sicher und geordnet aufzubewahren (offentliche Urkunden sind dauerhaft aufzubewahren);

c) die Fordermittel wirtschaftlich, sparsam und nur for den Zweck zu verwenden, fur den sie
gewahrt werden, und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und die erforderliche
Umsicht und Sachkenntnis obwalten zu lassen;

d) Organen oder Beauftragten der LandesveMaltung, des Landesrechnungshofes und der
Europaischen Union nach Voranmeldung zu den Ublichen Betriebszeiten Zugang zu den
Raumlichkeiten sowie Einblick in die Unterlagen einschlieRlich Datenverarbeitungsanlagen zu
gewahren und ihnen die erforderlichen Auskunfte zu erteilen, damit die Einhaltung der mit
diesem Vertrag ubernommenen Verpflichtungen betreffend Forderungen liberpruft werden
kann;