Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Protokoll.pdf
- S.90
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den Antrag dem Stadtsenat zur selbständigen Erledigung zuzuweisen.
beiliegenden Antrag dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zuzuweisen.
Andernfalls werden wir auf den Juni 2020
festgelegt und es gibt ja eine Verschränkung mit den Aufgaben des Beirates, wie
GR Mag. Stoll schon ausgeführt hat.
Bgm. Willi: Der Tiroler Landtag hat im Februar 2020 eine Novelle zur Tiroler Bauordnung beschlossen, die festlegt, was in Bezug auf Online-Plattformen erlaubt ist.
GR Schmidt: Danke, das soll mir recht
sein, aber ich bitte darum, dass auch im
Stadtsenat eine breite Zustimmung erfolgen
wird.
Ich bin sehr froh über diesen Antrag, nur
was der Gesetzgeber vorgibt, geht da noch
viel weiter. Auf den Punkt gebracht, wird es
in Zukunft nur noch möglich sein, dass eine
Person in maximal drei Wohnungen maximal zwölf Betten anbietet und das unter
ganz engen Rahmenbedingungen. Die Person muss selbst im Haus wohnen, alles
muss angemeldet sein etc. Es wird also
richtig eng.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRin Dr.in Krammer-Stark und GR Schultze, 2 Stimmen):
Der von GR Schmidt und MitunterzeichnerInnen in der Sitzung des Gemeinderates
am 29.01.2020 eingebrachte Antrag wird
dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung zugewiesen.
51.26 GfGR/43/2020
Stadtwohnungen, Entfernung aus
Kurzzeitvermietungsplattformen
(GR Plach)
GR Plach: Wir haben mittlerweile auch auf
Ebene der Landesgesetzgebung gegen Airbnb und andere Kurzeitvermittlungsplattformen gesetzliche Regelungen. Ich weiß,
dass die Mag.-Abt. IV, Wohnungsservice,
darauf achtet, dass keine Stadtwohnungen
oder Wohnungen, die dem städtischen
Vergaberecht unterliegen, auf solchen Plattformen landen.
Mittlerweile kontaktieren die Stadt Wien und
andere Städte, gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, direkt die Plattformen. Sie machen die BetreiberInnen bei der Onlinestellung solcher
Wohnung quasi haftbar, weil sie den Vertragsbruch eines Dritten ausnutzen, da in
sämtlichen Mietverträgen, die wir für Stadtwohnungen abschließen, das Verbot der
Untervermietung enthalten ist.
Das heißt, man hätte hier eine Möglichkeit,
die Plattformen selbst in die Pflicht zu nehmen. Unsere städtischen Ämter wären entlastet, weil sie weniger Nachforschungen
anstellen müssten, ob es zu unzulässigen
Untervermietungen von städtischen Wohnungen kommt.
Ich glaube, das wäre ein wichtiger Ansatz.
Um das nochmals einer genaueren Prüfung
zu unterziehen, ersuche ich, den
GR-Sitzung 27.02.2020
Wir sind derzeit dabei, diese Rechtsgrundlage gut aufzubereiten und sie öffentlich zu
machen. Fast niemand wird mehr unter
diese Bestimmungen fallen, schon gar nicht,
wenn es sich um Wohnungen im Wohngebiet handelt. Die kann man baurechtlich
nicht für Vermietungen auf Onlineplattformen genehmigen. Das heißt, damit fällt viel
weg.
Wir werden also breit informieren und dann
mit den Kapazitäten, die wir aufbringen können, streng kontrollieren. Ich denke und
hoffe, dass sich das Problem mit den Online-Plattformen damit sehr schnell lösen
lässt und Gäste, die hier nächtigen wollen,
wieder dorthin gehen, wo es für sie vorgesehen ist, nämlich in Pensionen, Hotels
usw.
GR Wanker: Herr Bürgermeister hat nun
schon die wichtigsten Dinge ausgeführt. Mir
ist aber wichtig, klarzustellen: Der Antrag,
so wie er formuliert ist, suggeriert, dass sehr
viele städtische Wohnungen von ihren MieterInnen auf Online-Plattformen angeboten
werden. Das möchte ich entschieden zurückweisen, weil das nicht der Wahrheit entspricht.
Als es noch in meiner Zuständigkeit lag, gab
es bei den Überprüfungen eine einzige
Wohnung - von den mehr als 9.000 Wohnungen aus dem Bereich der Stadt Innsbruck bzw. der Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KG (IIG) -, die bei einer Online-Plattform angeboten wurde. Bevor es
zu einer rechtlichen Auseinandersetzung
kam, haben die MieterInnen die Wohnung
zurückgegeben.