Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Protokoll.pdf
- S.145
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5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die fälligen Entgelte für Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen der Feuerwehr der
Stadt Innsbruck werden mittels Rechnungslegung oder als Barzahlung eingefordert.
5.2. Die nach dieser Tarifordnung ermittelten Entgelte unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuer).
6. Reinigung und Wiederinstandsetzung
Ist für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung ein über das übliche Maß hinausgehender
Zeit- und Materialaufwand erforderlich, ist dieser Aufwand gesondert zu verrechnen und
zu ersetzen. Ist eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich
nicht möglich, ist der Wiederbeschaffungswert zu verrechnen und zu ersetzen.
7. Sonstige Tarife
Für entgeltpflichtige Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, die von den Tarifgruppen A,
B, C, und D dieser Tarifordnung nicht erfasst sind, ist in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen dieser Tarifordnung, insbesondere unter Heranziehung vergleichbarer
Positionen der einzelnen Tarifgruppen, vom Amtsvorstand der Berufsfeuerwehr Innsbruck ein angemessener Kostenersatz festzusetzen. Dieser Kostensatz ist in der Folge
vom Leistungsempfänger zu entrichten.
8. Verkauf von Sachwerten
Für den Verkauf von Sachwerten, welche für den Feuerwehreinsatz nicht mehr geeignet
sind, jedoch einer weiteren Verwendung zugeführt werden können, ist vom Amtsvorstand der Berufsfeuerwehr Innsbruck in Abstimmung mit den zuständigen politischen
Referenten ein ortsüblicher, dem Zeit- und Abnutzungswert angemessener Verkaufspreis festzusetzen und beim Verkauf vom Käufer zu verlangen.
9. Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt laut Beschluss des Gemeinderates vom xx. xxxx 2020 mit xx.
xxxx 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Tarifordnung der Feuerwehr der Stadt Innsbruck, Ausgabe 2019,
außer Kraft.
Tarifordnung
lt. Gemeinderatsbeschluss von:
Feuerwehr der Stadt Innsbruck
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Gültig ab: