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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.12

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- 12 -

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
39.

MagIbk/31869/SP-BB-HA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HA-B39, Höttinger Au, Bereich Dr.-Stumpf-Straße 2 (als
Änderung des Bebauungsplans
Nr. 51/ci), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2016

Schriftlicher Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
16.04.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HA-B39, Höttinger Au, Bereich Dr.-Stumpf-Straße 2 (als Änderung
des Bebauungsplans Nr. 51/ci), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft

GR-Sitzung 30.04.2020

40.

MagIbk/29772/SP-BB-PR/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F22, Pradl, Bereich Amraser Straße 29, 31 und
33 und Pradler Straße 78 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F9), gemäß § 36
sowie § 116 TROG 2016, 2. Entwurf

Schriftlicher Mehrheitsbeschluss (gegen
ALI, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
16.04.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F22, Pradl, Bereich Amraser Straße 29, 31 und 33 und
Pradler Straße 78 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F9), gemäß
§ 36 sowie § 116 TROG 2016, 2. Entwurf,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Die Auflagefrist wird gemäß § 68 in Verbindung mit § 63 TROG 2016 auf zwei
Wochen herabgesetzt.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplans treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.