Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.88

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Planungsinstrumente
der örtlichen
Raumordnung



die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer
Gebiete, Waldgebiete, Erholungsräume, ökologisch besonders
wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher
Landschaftsteile,



die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs und



die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen und die Stärkung und Belebung
gewachsener Ortskerne.

Jeder Gemeinde stehen für die Gestaltung der örtlichen Raumordnung
die Planungsinstrumente ÖROKO, Flächenwidmungsplanung und Bebauungsplanung zur Verfügung. Während die Ausarbeitung eines
ÖROKO und von Flächenwidmungsplänen gesetzlich verpflichtend ist,
sind Bebauungspläne nur unter bestimmten Voraussetzungen gemäß
§ 54 TROG 2016 anzufertigen.
10.2.1 Örtliches Raumordnungskonzept
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Aufgaben und Ziele

Als das grundlegende Planungsinstrument im Bereich der örtlichen
Raumordnung wird mit dem örtlichen Raumordnungskonzept der
grundsätzliche Rahmen einer geordneten räumlichen Entwicklung
durch langfristige, aufeinander abgestimmte funktionelle und räumliche
Ziele innerhalb der Stadtgemeinde Innsbruck festgelegt.

Bausteine des ÖROKO

Die Verordnung des ÖROKO besteht aus textlichen Festlegungen (Verordnungstext) und aus Karten und Plänen samt Planzeichenerläuterungen (Verordnungsplan). Zudem sind dem örtlichen Raumordnungskonzept Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie eine Dokumentation der strategischen Umweltprüfung zu enthalten haben.

Fortschreibung
des ÖROKO

Das ÖROKO ist jeweils auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren
fortzuschreiben. Der Stadtgemeinde Innsbruck wurde gesetzlich die
Möglichkeit eingeräumt, jeweils gesondert einzelne Stadtteile fortzuschreiben. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit wurde jedoch im Rahmen der Ausarbeitung des „ÖROKO 2.0“ abgesehen und einer gesamtheitlichen Fortschreibung des „ÖROKO 2002“, dem erstmalig erstellten
Raumordnungskonzept für das Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck,
der Vorzug gegeben.
Erfolgt eine Fortschreibung nicht fristgerecht bzw. wird die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, bleibt das bestehende ÖROKO
rechtskräftig. Jedoch dürfen abgesehen von gesetzlich definierten Ausnahmefällen bis zum Vorliegen eines genehmigten fortgeschriebenen
ÖROKO keine weiteren Grundflächen als Bauland, Sonderflächen oder
Vorbehaltsflächen gewidmet werden.
Das TROG 2016 sieht die Möglichkeit einer mehrmaligen Fristverlängerung für die Fortschreibung vor. So kann die Landesregierung auf
Antrag einer Gemeinde eine längere, bis zu 20-jährige Frist per Verordnung festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der Gemeinde eine
frühere Fortschreibung nicht erfordert.

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Zl. KA-05830/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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