Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.195

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1. Der Gemeinderat beschließt den Einsatz einer begleitenden Kontrolle bei Großprojekten, die mithilfe von Finanzmitteln der Landeshauptstadt Innsbruck realisiert werden. Als Großprojekte werden dabei Projekte jeglicher Art angesehen,
bei denen städtische Finanzmittel von mindestens € 5.000.000,00 eingesetzt
werden. Es ist dabei unerheblich, ob die Projekte von der Stadt Innsbruck selbst,
von direkten/indirekten Beteiligungsgesellschaften oder von Dritten (z.B. Vereinen) umgesetzt werden.
2. Die begleitende Kontrolle ist zur Vermeidung einer Selbstkontrolle zwingend von
einer/m unabhängigen externen Auftragnehmer/in durchzuführen. Die Kosten für
die begleitende Kontrolle sind bereits in der Projektvorbereitungsphase getrennt
von den Projektkosten anzusetzen und im städtischen Budget zu berücksichtigen, sofern zu erwarten ist, dass die Gesamtkosten für das Projekt den in Punkt
1 festgesetzten Schwellenwert überschreiten werden.
3. Die begleitende Kontrolle ist bereits so frühzeitig im Projektablauf einzusetzen,
dass die Planung des Bauvorhabens, die Durchführung eines allfälligen Architekturwettbewerbes sowie das Verfahren der öffentlichen Auftragsvergaben extern
überwacht werden. Insbesondere sind von der begleitenden Kontrolle die Unterlagen zur Projektentwicklung und der Kostenrahmen zu überprüfen und eine Stellungnahme als tragfähige Entscheidungsgrundlage für das zuständige politische
Gremium auszuarbeiten.
4. Zur Vollziehung der Punkte 1 bis 3 ist im Stadtmagistrat Innsbruck ein „Beirat für
Großprojekte“ einzurichten. Dieser Beirat ist bei Projekten ab einem städtischen
Finanzmitteleinsatz von € 1.000.000,00 vor der Beschlussfassung zwingend zu
konsultieren. Der Beirat ist für die Beauftragung und Überwachung der Arbeit der
begleitenden Kontrolle zuständig. Zudem gibt er Empfehlungen für den Projektablauf (z.B. Leistungsbild der begleitenden Kontrolle, Delegierung der Projektsteuerung, Form des Wettbewerbsverfahrens, Ausschreibungsmethode) ab. Bei
Projekten unterhalb des in Punkt 1 festgesetzten Schwellenwertes kann der Beirat eine begleitende Kontrolle vorschlagen, sofern es die Komplexität eines Projektes erfordert.
5. Zur Qualitätssicherung des operativen Projektcontrollings sind von jenen Beteiligungsgesellschaften mit städtischer unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligung, die regelmäßig größere Projekte durchführen, die Verbesserungsvorschläge des (Bundes-)Rechnungshofes nach dem im Jahr 2018 erschienenen
Leitfaden „Management von öffentlichen Bauprojekten“ zu implementieren. Bei
der Umsetzung ist eine ökonomische Vorgehensweise zu wählen und auf eine
ausgewogene Kosten-Nutzen-Relation zu achten. Herr Bürgermeister wird ermächtigt, über die jeweiligen Geschäftsführungen auf die Umsetzung dieser Verbesserungsvorschläge hinzuwirken. Die im GR-Beschluss aufgezählten Beteiligungsgesellschaften haben der MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung sowie den AufsichtsrätInnen über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.
Der Vollständigkeit halber erwähnt die Kontrollabteilung, dass der in Beschlusspunkt
4 vorgesehene städtische „Beirat für Großprojekte“ zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Prüfung der Kontrollabteilung zur Follow up – Einschau im Entstehen und somit
diesbezügliche Vorbereitungen im Laufen waren. Konkrete Umsetzungen und Auswirkungen dieses GR-Beschlusses werden sich somit auf allfällige künftige Projekte
der Stadt (und ihrer Beteiligungsgesellschaften) beziehen.
Den Empfehlungen der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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