Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.40

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somit einstimmig“ auszuüben. Davon ausgenommen sind die für den
(Projekt-)Beirat geltenden Beschlussfassungserfordernisse, welche in
der Geschäftsordnung des (Projekt-)Beirates gesondert geregelt werden.
Da die IKB AG keine Finanzierungslast des Regional- und Straßenbahnprojektes trägt, hat sie sich verpflichtet, (Projekt-)Grundlagen-beschlüsse
bzw. allfällige (Projekt-)Umsetzungsbeschlüsse für die jeweiligen Projektetappen jedenfalls mitzutragen, vorausgesetzt, die Finanzierung der umzusetzenden Projektetappe ist durch Finanzierungsbeschlüsse der zuständigen Gremien (Stadt und Land) gesichert.
Überdies haben sich die Gesellschafter der IVB darauf verständigt, mit
Beschluss der GV einen (Projekt-)Beirat einzurichten, welcher von der
GF der IVB für (Projekt-)Umsetzungsbeschlüsse zu befassen ist. Zugleich sind für die Geschäftsführung der IVB sowie den (Projekt-)Beirat
Geschäftsordnungen zu erlassen, in denen Bestimmungen im Hinblick
auf unmittelbar und mittelbar im Konnex mit dem Regional- und Straßenbahnprojekt stehenden Beschlussfassungen festgehalten sind.
Instandhaltung
Infrastruktur und
Fahrbetriebsmittel

Vorgaben für die Instandhaltung der Infrastruktur und der im Rahmen des
Regional- und Straßenbahnprojektes angeschafften Fahrbetriebsmittel
sind in den sonstigen Vereinbarungen des Projekts- und Syndikatsvertrages angesprochen. Sie sind in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln, in welcher Kriterien wie die Nutzung, fahrleistungsabhängige und
fahrleistungsunabhängige Parameter, die Finanzierung etc. zu beachten
sind.
Darauf Bezug nehmend verwies die Kontrollabteilung auf den zwischen
der Stadt und dem Land am 22.05.2017 auf 10 Jahre abgeschlossenen
„Grund- und Finanzierungsvertrag für den Öffentlichen Personennahverkehr in der Landeshauptstadt Innsbruck“.

Verfügungsrecht
Fahrbetriebsmittel

Ein weiterer Punkt in den sonstigen Vereinbarungen thematisiert das
Verfügungsrecht betreffend Fahrbetriebsmittel. In dieser Angelegenheit
ist konkret vorgesehen, dass – sofern das Land selbst oder eine von ihm
beherrschte Tochtergesellschaft beabsichtigt, regionale Schienenverkehrsleistungen an eine dritte Gesellschaft außerhalb des IKB AG-Konzerns zu vergeben – die Stadt und die IKB AG zustimmen und alles veranlassen werden, dass die IVB dieser Drittfirma die vom Land zu 100 %
finanzierten regionalen Fahrbetriebsmittel für die Dauer der Fremdvergabe unentgeltlich zur Verfügung stellt, und zwar ohne Berücksichtigung der Abschreibungs- und Finanzierungskosten. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Belastung oder Veräußerung eines
nicht (allein) durch die IVB finanzierten Fahrbetriebsmittels nur mit schriftlicher Zustimmung der finanzierenden Parteien zulässig sein wird.

Kofinanzierung Bund

Schließlich wurde in den sonstigen Vereinbarungen des Projekts- und
Syndikatsvertrages noch das Bestreben der Vertragsparteien verankert
den Versuch zu unternehmen, die Regionalbahn – im Hinblick auf eine
mögliche Kofinanzierung des Bundes – als „Nebenbahn“ im Sinne des
§ 1 PrivbG zu qualifizieren. Dadurch soll die Realisierung von Finanzierungsbeiträgen im Rahmen von mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen für den Betreiber der Regionalbahn ermöglicht werden.

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Zl. KA-13371/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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