Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.59

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noch, Prüfprotokolle an den explizit vorgesehenen Stellen zu unterfertigen. Die IVB teilte im Zuge des Anhörungsverfahrens mit, dieser Empfehlung künftig nachzukommen.
Im Zuge der Angebotsprüfung kam es nach Bewertung der Angebote und
Ermittlung des Bestbieters zu einer Umreihung der Bieter. Der Zuschlag
wurde dem bestgereihten Angebot erteilt.
Die Umreihung der Bieter sowie die Zuschlagserteilung waren gemäß
BVergG 2006 grundsätzlich zulässig. Dem Vergabeprotokoll war jedoch
zu entnehmen, dass diesem drei Anlagen (Vollständigkeitsprüfung der
Angebote, Preisspiegel sowie Auswertung der Qualitätskriterien) angefügt waren. Diese lagen der Kontrollabteilung nicht vor, weshalb die
grundsätzliche Empfehlung ausgesprochen wurde, im Zuge von Angebotsprüfungen vorgenommene Protokollierungen samt zugehörigen Unterlagen vollständig und verfügbar zu halten. Die IVB teilte im Rahmen
des Anhörungsverfahrens mit, dass sich die ergänzenden Unterlagen
nicht in digitaler Form, sondern ausschließlich im Papierakt befunden
hätten.
Die Kontrollabteilung beanstandete zudem, dass für Sektorenauftraggeber wie im gegenständlichen Fall die IVB, die im elektronischen Vergabeportal vorgesehene Bezeichnung eines „Verhandlungsverfahrens mit
vorheriger Bekanntmachung“ nicht der normierten Bezeichnung „Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb“ gemäß
BVergG 2006 bzw. BVergG 2018 entsprach. Eine entsprechende Anpassung bzw. Richtigstellung lag jedoch nicht im Rahmen der Möglichkeit
der IVB, sondern jener Organisation, die das digitale Vergabeportal bereitstellt. Die Kontrollabteilung sprach die Empfehlung an die IVB aus,
nach Möglichkeit auf eine entsprechende Anpassung hinzuwirken. Im
Anhörungsverfahren informierte die IVB, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung nachgekommen wurde und das elektronische Vergabeportal seitens der Betreiber entsprechend adaptiert worden wäre.
Planung Endhaltestelle
W13 - Überarbeitung

Infolge der politischen Entscheidung, die Wendeanlage auf städtischem
Grund zu errichten, wurde eine (neuerliche) Umplanung sowie Einreichung zur eisenbahn- und straßenbaurechtlichen Bewilligung nötig. Die
Beauftragung erging in Form einer Direktvergabe. Ein von der Projektleitung unterfertigter Aktenvermerk lag der Kontrollabteilung vor. Aussagen
über die Höhe der geschätzten Auftragskosten oder zu Prüfergebnissen
des Angebotes waren dem Aktenvermerk nicht zu entnehmen.

Planung der
Fahrleitungen
Fischerhäuslweg bis
Technik West
(W5 – W13)

Die Vergabe erfolgte an jenes Unternehmen, welches die Grundlagenermittlung und Funktionsplanung für das Regional- und Straßenbahnprojekt durchgeführt und im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft ebenfalls
die Detailplanung in den betroffenen Abschnitten vorgenommen hat. Die
Wahl der Direktvergabe war gemäß BVergG 2006 zulässig. Das Vergabeprotokoll vom 13.03.2013 lag unterzeichnet vor.
Wie die Kontrollabteilung in weiterer Folge feststellen konnte, handelte
es sich jedoch nicht um die eigentliche Planung des Fahrleitungsbaues,
sondern überwiegend um eine Bestandsaufnahme der vorhandenen
Masten und Fundamente, welche in den Vorjahren für den Betrieb der
Oberleitungsbusse verwendet wurden. Die ursprünglich ebenfalls umfasste Planung des Fahrleitungsbaues wurde neu vergeben.

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Zl. KA-13371/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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