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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.65

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Im Zuge der Weichenlieferungen für die neue Remise war aus Sicht der
Kontrollabteilung interessant, dass im Rahmen der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb von sieben Bewerbern nur zwei einen Teilnahmeantrag einbrachten, bei der folgenden ersten Angebotsrunde jedoch drei Bieter ein Angebot abgaben.
Dies wurde möglich, nachdem seitens der Auftraggeberin zusätzlich zu
den beiden teilnehmenden Bietern ein weiteres Unternehmen zur Legung
eines Angebotes eingeladen wurde. Dieser Vorgang ist gemäß § 252
Abs. 8 BVergG 2006 Sektorenauftraggebern unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Im nunmehr gültigen BVergG 2018 wurde diese Möglichkeit der Hinzunahme von Anbietern in die Angebotsphase, welche zuvor
keinen Teilnahmeantrag abgaben, auf den Unterschwellenbereich reduziert. Außerdem ist vom Sektorenauftraggeber die Mindestanzahl an aufzufordernden Unternehmen festzulegen.
Die Kontrollabteilung empfahl hinsichtlich der Möglichkeit zur Hinzunahme zusätzlicher Unternehmen in der Angebotsphase, einen entsprechenden Hinweis in die Bestimmungen zum Verfahrensablauf aufzunehmen.
Die Beauftragung erfolgte nach drei Angebotsrunden an den Bestbieter
zum Angebotspreis von € 1.475.603,00.
Weichensteuerungen, Weichenantriebe und Kleineisen
Weichensteuerungen

Die Weichensteuerungen für die Abschnitte W7, W12S und W13 sowie
für die neue Remise (Zufahrt und innere Verteilung) wurde im Zuge von
drei Vergabeverfahren durchgeführt. In allen drei Fällen wurde aufgrund
der geschätzten Kosten ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich gewählt. Den Vergabeberichten konnte entnommen werden, dass einmal nur ein Bieter und
in zwei Verfahren nur zwei Bieter Angebote abgaben. Die Vergaben erfolgten an den Bestbieter. Die Auftragsvolumina betrugen zwischen
€ 146.386,29 und € 190.775,44.

Weichenantriebe

Die Lieferung von Weichenantrieben für die Abschnitte W8S, W12S und
W13 sowie für die neue Remise samt Zufahrt Pastorstraße wurde im
Rahmen von drei Vergabeverfahren abgewickelt.
Dem Protokoll der Angebotsprüfung zum Beschaffungsprozess der Weichenantriebe 2016 – Abschnitte W8S und W12S war zu entnehmen,
dass der Beauftragung ein nicht offenes Verfahren im Unterschwellenbereich vorangegangen war. Am Ende der Angebotsprüfung wurde den
Bietern die Möglichkeit einer Verbesserung ihrer Angebote innerhalb von
zwei Tagen eingeräumt. Diesem Angebot wurde seitens der Bieter auch
nachgekommen. Der Zuschlag erfolgte an den Billigstbieter.
Die Kontrollabteilung hält fest, dass gemäß § 253 Abs. 2 BVergG 2006
während eines nicht offenen Verfahrens mit Bietern keine Verhandlungen
über Angebotsänderungen geführt werden dürfen. Die Einräumung einer
Möglichkeit zur Nachbesserung des abgegebenen Angebotes nach Ablauf der Angebotsfrist ist nach Ansicht der Kontrollabteilung davon jedenfalls umfasst. Die Kontrollabteilung wies auf die gesetzlich verpflichtende
Einhaltung des BVergG hin. Die IVB teilte im Rahmen des Anhörungs-

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Zl. KA-13371/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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