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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.83

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In Bezug auf diesen Kaufpreis waren sich die Projektverantwortlichen in
der IVB darüber im Klaren, dass der m²-Preis bezüglich des Kaufgrundstückes überteuert war. Es habe allerdings keine tatsächlich in Betracht
kommenden alternativen Grundstücke für die IVB gegeben. Der Geschäftsführer der IVB vertrat in der Sitzung des AR vom 10.04.2015 den
Standpunkt, dass der erhöhte Kaufpreis vor dem Hintergrund der spezifischen Vorteile für die IVB rechtfertigbar wäre (u.a. künftige Kostenvorteile in der betrieblichen Praxis durch die kurze Distanz zum bestehenden
Betriebshof).
Honorar für die
Kaufvertragserrichtung
und -abwicklung –
teilweise Einpreisung
in den Kaufpreis –
Empfehlung

Die Errichtung und Abwicklung des Kaufvertrages erfolgte über einen von
der Verkäuferseite beauftragten Rechtsanwalt. Die diesbezüglichen Kosten (ursprünglich 1,5 % des Bruttokaufpreises) waren von der Käuferin –
also der IVB – zu bezahlen. Diese Honorarhöhe konnte von der IVB im
Zuge von weiteren Verhandlungen auf 1,0 % des Bruttokaufpreises reduziert werden, was einem Betrag von netto € 45.432,00 entsprach.
Im Zuge ihrer weiteren Recherchen stellte die Kontrollabteilung fest, dass
die Vertragsparteien offensichtlich übereinkamen, von dieser gesamten
Honorarsumme lediglich ein Pauschalhonorar von netto € 20.000,00 in
den Kaufvertrag aufzunehmen. Der verbleibende Honoraranspruch im
Betrag von € 25.432,00 erhöhte den ursprünglich fixierten Gesamtkaufpreis für die Liegenschaft (€ 3.786.000,00) und wurde somit dem Nettokaufpreis zugeschlagen.
Die Kontrollabteilung erwähnte ausdrücklich, dass sie die Bemühungen
des Projektleiters der IVB – unterstützt durch den Geschäftsführer der
IVB – hinsichtlich der Reduzierung des Honorars für die Kaufvertragserrichtung anerkennt.
Die offenbar getroffene Übereinkunft, den reduzierten Honoraranspruch
des Kaufvertragserrichters wie beschrieben abrechnungstechnisch aufzuteilen, war für die Kontrollabteilung aus sachlichen Überlegungen allerdings – unter Anführung von Gründen – nicht nachzuvollziehen.
Im Sinne einer transparenten Dokumentation von Honoraren sowie zur
Vermeidung von zusätzlichen Kaufnebenkosten empfahl die Kontrollabteilung der IVB, die aufgezeigte Vorgehensweise zu überdenken und derartige Vereinbarungen künftig zu unterlassen.
Im Anhörungsverfahren wurde von der IVB darauf verwiesen, dass diese
Aufteilung der reduzierten Vertragserrichtungskosten auf eine Forderung
der Verkäuferin zurückzuführen gewesen wäre. Da die IVB als Käuferin
in der defensiven Position gewesen sei, wurde diese Forderung der Verkäuferin erfüllt, um zu einem verlässlichen Vertragsabschluss zu kommen.

Honorar für die
Immobilienvermittlung –
Empfehlung

Bei der Anschaffung dieses Grundstückes war ein Immobilienvermittler
involviert, an welchen letztlich ein 1,5 %iges Honorar vom Bruttokaufpreis
(netto € 68.605,77) zur Auszahlung gelangt ist.

Das Kaufgrundstück war durch ein zwischen einer banknahen Leasinggesellschaft (Grundstückseigentümerin und Leasinggeberin) und einer
Vermietungs-GmbH (Leasingnehmerin) abgeschlossenes Leasingverhältnis belastet. Dieses wurde im Zuge des Verkaufes an die IVB aufgelöst.
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Zl. KA-13371/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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