Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.107
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Die Kontrollabteilung zeigte sich über diesen Umstand verwundert,
dass auf ein und denselben Unterabschnitt zugleich ein voller Vorsteuerabzug, ein aliquoter Vorsteuerabzug anhand von verschiedenen
Mischsteuersätzen und ein Vorsteuerausschluss getätigt wurde. Aus
Sicht der Kontrollabteilung wird dadurch die buchhalterische Bewirtschaftung des genannten Unterabschnittes erschwert, wobei auf diesen
Umstand an späterer Stelle dieses Berichtes näher eingegangen wird.
Im Zuge weiterer eingehender Recherchen stellte die Kontrollabteilung
fest, dass das besagte Referat in Abstimmung mit dem städtischen Amt
für Rechnungswesen im Jahr 2017 einen Mischsteuersatz von 15,73 %
im Zusammenhang mit der Abholung / Bergung von tierischen Nebenprodukten durch die städtische Wasenmeisterei ermittelte. Im auf Stichproben basierenden Nachvollzug der Ausgaben in den prüfungsrelevanten Jahren war für die Kontrollabteilung auffallend, dass keine
durchgängige Anwendung des berechneten Mischsteuersatzes von
15,73 % für die betreffenden Geschäftsfälle der städtischen Wasenmeisterei erfolgte.
Die Kontrollabteilung empfahl, die bisher erfolgte Abwicklung der Gebarungsfälle der städtischen Wasenmeister über den (gemeinsamen)
Unterabschnitt 581010 Veterinärwesen zu überdenken. Als Alternative
für die künftige Haushaltsführung der Wasenmeisterei ist nach Maßgabe der VRV ein eigener Teilabschnitt 825000 Tierkörperbeseitigung
und -verwertung vorgesehen. Dies vor allem im Hinblick auf die dargelegte Problematik mit den angewandten verschiedenartigen Mischsteuersätzen auf der Ausgabenseite und der praktizierenden Umsatzbesteuerung bei den Leistungsabrechnungen im Teilabschnitt Veterinärwesen.
Der besagte UA 825000 ist im Allgemeinen dem Unternehmensbereich
zuzurechnen und beinhaltet zufolge den Erläuterungen zu den Ansätzen gemäß der VRV nachfolgende Aufgaben, wie beispielshalber Abdeckereien, Aasplätze, Einsammlung und Transport von Kadavern, von
Schlachtabfällen und von Tieren, die im Zuge von Tierseuchen notgeschlachtet werden mussten und die nicht für den menschlichen Genuss
freigegeben wurden.
Aus (umsatz-)steuerrechtlicher Sicht ist die Anwendung von zwei Teilabschnitten nach Dafürhalten der Kontrollabteilung dahingehend
zweckmäßig, da die Geschäftsfälle für veterinärmedizinische Belange
unzweifelhaft dem Hoheitsbereich und die Gebarungsfälle der Wasenmeisterei, insbesondere jene Leistungen im Zusammenhang mit der
Müllbeseitigung (zB. Tierkörper) eindeutig dem Unternehmensbereich
(mit vollem Vorsteuerabzug) zugeordnet werden können.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung wäre es in diesem Kontext
durchaus überlegenswert, in Abstimmung mit dem städtischen Amt für
Rechnungswesen sowie einem externen Steuersachverständigen zu
prüfen, inwieweit die Wasenmeisterei als städtische Einrichtung die Kriterien für das Bestehen eines Betriebes der gewerblichen Art (BgA) erfüllt. Bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Merkmale eines BgA ist
sohin die Wasenmeisterei zur Gänze dem unternehmerischen Bereich
der Stadtgemeinde Innsbruck zuzurechnen. Folglich sind sämtliche
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Zl. KA-14491/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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