Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.110

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Weiters sollten hinkünftig vertraglich vereinbarte Leistungen hinsichtlich
der Zahngesundheitsvorsorge sachgerecht in der städtischen Haushaltsrechnung verbucht bzw. ausgewiesen werden.
Die Fachdienststelle erklärte, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu
entsprechen.
3.1.2 Postengruppe 700 Mietaufwand
Wasenmeisterei
(Trientlgasse 17)
Empfehlung

Wie aus den von der IISG übermittelten Prüfunterlagen der Rechnungsjahre 2017 bis 2019 hervorging, wurde dem Amt für Finanzverwaltung
und Wirtschaft für die städtische Wasenmeisterei in der Trientlgasse 17
ein monatlicher Mietzins in Höhe von € 2.833,75 zzgl. gesetzlicher
20 % Umsatzeuer vorgeschrieben. Dieser Zins setzte sich aus den drei
Positionen Afa-Miete (€ 666,37), Betriebskosten-Akonto (€ 1.672,82)
und Heizkosten-Akonto (€ 494,56) zusammen.
Für die Kontrollabteilung nicht verständlich war in diesem Zusammenhang der Umstand, dass trotz gleichbleibender Vorschreibungen des
(monatlichen) Mietzinses durch die IISG der vom betreffenden Amt kontierte Mietaufwand auf dem betreffenden Haushaltskonto indes teils beachtliche Schwankungen aufwies. Im dreijährigen Beobachtungszeitraum verringerte sich der auf der Haushaltsstelle 1/581010-700000
ausgewiesene Mietzins im Jahr 2017 von € 40.439,00 auf € 39.746,40
(2018) und im Rechnungsjahr 2019 überdies auf € 36.874,02.
Eine betreffende Durchsicht ergab, dass durch die Verwendung verschiedenartiger Mischsteuersätze zum einen erhöhte und zum anderen
verminderte Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den Mietaufwendungen ausgewiesen wurden. Demzufolge hat das besagte Amt in den
prüfungsrelevanten Rechnungsjahren je einen Vor-steuerbetrag von
€ 366,99 (2017), von € 952,40 (2018) und von € 2.812,22 (2019) geltend gemacht.
Darüber hinaus erkannte die Kontrollabteilung im Rechnungsjahr 2017,
dass die Fachdienststelle irrtümlicherweise den Mietaufwand gegenüber den ordnungsgemäßen Vorschreibungen der IISG allerdings nur
mit einem Steuersatz von 10,0 % anstatt 20,0 % Vorsteuer einbuchte.
Daher ist ein der Höhe nach fehlerhafter haushaltsrechtlicher Ausweis
der Gesamtaufwendungen auf der betreffenden Haushaltstelle erfolgt.
Des Weiteren wurde wie bereits erwähnt ein unsachgemäßer Vorsteuerabzug beansprucht.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft in diesem Kontext künftig erhöhte Sorgfalt bei der Verbuchung
des Mietaufwandes, insbesondere beim Vorsteuerabzug anzuwenden.
Darüber hinaus regte die Kontrollabteilung an, in Absprache mit dem
Amt für Rechnungswesen periodische – zumindest im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung der Stadtgemeinde Innsbruck – diesbezügliche Plausibilitätskontrollen durchzuführen.
Die Abteilungsleitung der MA IV teilte im Anhörungsverfahren mit, dass
die Empfehlung der Kontrollabteilung in Abstimmung mit der zuständigen Fachdienststelle sorgfältig ausgearbeitet und angepasst werde.

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Zl. KA-14491/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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