Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.116

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Laufende Infrastrukturausgaben (IA) sind entsprechend den vom Gemeinderat beschlossenen Ausführungsbestimmungen für den Voranschlag 2017 und 2018 (Doppelbudget) Ausgaben für beispielsweise Ersatzbeschaffungen, Ergänzungen und Instandhaltungen.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung handelte es sich bei den betreffenden Vergütungen um Transferzahlungen (Subventionszahlungen) entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung sowie der städtischen
Subventionsordnung.
Die Kontrollabteilung verwies des Weiteren auf die Bestimmungen im
Innsbrucker Stadtrecht, die besagen, dass Subventionen bis zu einer
Höhe von € 3.000,00 vom Bürgermeister direkt oder einem dazu ermächtigten Mitglied des Stadtsenates vergeben werden können.
Die Durchsicht der einzelnen den Anordnungen beigefügten Rechnungen der Haushaltsjahre 2017 bis 2019 zeigte überdies, dass die durchführende Organisation jeweils um eine Subvention für die „Prostituiertenbetreuung“ in Höhe von € 3.000,00 beim Amt für Gesundheit, Marktund Veterinärwesen ansuchte.
In Zusammenschau mit den in diesem Kapitel getroffenen Feststellungen empfahl die Kontrollabteilung, die derzeitige haushaltsrechtliche
Vorgangsweise zu prüfen. Insbesondere im Hinblick auf die oben ausgeführten einschlägigen Bestimmungen (Innsbrucker Stadtrecht, städtische Subventionsordnung oder die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung) und zukünftig diesen zu entsprechen.
Laut Stellungnahme des Amtes für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen werden die Beratungsgespräche für Prostituierte künftig über
eine Honorarnote der sozialen Hilfsorganisation abgewickelt werden.
Schulgesundheit
(Schulärztlicher Dienst)

Die gegenwärtige schulärztliche Betreuung ist im Bundesgesetz über
die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG),
BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. normiert.
Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
Der Amtsarzt hat entsprechend der Dienstordnung für die Gesundheitsämter (Besonderer Teil) darüber zu wachen, dass der schulärzt-liche
Dienst einwandfrei durchgeführt wird. Schulärzte unterstehen der
Dienstaufsicht des Amtsarztes. Dieser soll sich am schulärztlichen
Dienst beteiligen, sofern es seine übrigen Amtsgeschäfte zulassen.
Der Vollständigkeit halber merkt die Kontrollabteilung an, dass ausschließlich die städtischen Amtsärzte Schutzimpfungen im Rahmen der
Impfaktion Tirol durchführen.

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Zl. KA-14491/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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