Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.129
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Das Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen teilte hierzu mit,
der Empfehlung der Kontrollabteilung hinsichtlich eines monatlichen
Abgleiches zu entsprechen.
3.3.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
Empfehlungen
Im Rahmen der Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass auch das
Referat Veterinärwesen ein in der voranschlagsunwirksamen Gebarung der städtischen Jahresrechnung eingerichtetes Sachkonto
(289000) mit der Bezeichnung „Sonst. Forderungen-Sammelkonto“ verwaltet.
Zu diesem Thema angestellte Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass das betreffende Referat mit Bescheid Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Sinne des Lebensmittelsicherheitsund Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) festsetzte und auf obigem
Sachkonto vereinnahmte.
Ferner bezahlte die Fachdienstelle an die von der Stadt Innsbruck beauftragten freiberuflichen Tierärzte, welche monatlich diese Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß LMSVG durchführten, ein diesbezügliches Honorar.
Überdies wurden an das Amt der Tiroler Landesregierung (Landesveterinärdirektion) im Rahmen der in Rede stehenden Untersuchungen
und Kontrollen weitere Beträge überwiesen.
Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass im Stadtgebiet Innsbruck
gemäß Auskunft des Amtes für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen
überwiegend zwei freiberuflich tätige, als amtlich beauftragte Tierärzte
die diesbezüglichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie
Kontrolluntersuchungen (LMSVG) in landwirtschaftlichen Schlachtstätten durchführen.
Das Amt der Tiroler Landesregierung (Landesveterinärdirektion) hat
dem städtischen Referat Veterinärwesen mit Schreiben vom
10.11.2014 hinsichtlich der monatlichen Gebührenabrechnungen für
Schlachttier- und Fleisch- sowie Kontrolluntersuchungen für diesen
Zweck eingehende Erläuterungen übermittelt.
Die Stadtgemeinde Innsbruck hat für die von den amtlich beauftragten
Tierärzten durchgeführten SFU und Kontrolluntersuchungen einen bestimmten definierten Betrag als Vorauskasse an die Fleischausgleichskasse des Landes Tirol zu überweisen.
Dieser in Rede stehende Betrag ist mittels drei aufeinander abgestimmter Varianten – abhängig von der Höhe der Stückgebühr, dem einzuhebenden (Mindest-)Entgelt gemäß Kostenbescheid und dem (Mindest)Honorar des beauftragten Tierarztes – zu ermitteln. Von der errechneten Summe sind dann die Positionen, die ausschließlich vom Land Tirol
entsprechend dem LMSVG (insbesondere die Aufwendungen für die
beauftragten Tierärzte wie bspw. die Reisegebühren für die Wegstrecke sowie die Entnahme- und Versandgebühr für Fleischproben im
Rahmen der SFU) getragen werden, abzuziehen.
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Zl. KA-14491/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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