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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.142

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Aufgrund der ständigen Erreichbarkeit der Wasenmeister fielen hier naturgemäß die meisten Stunden als Abgeltung der Rufbereitschaft an (rd.
1.375 Stunden). Die Ärzte (rd. 825 Stunden) und die Desinfektoren (rd.
734 Stunden) blieben aufgrund der festgelegten Rufbereitschaftszeiten
deutlich hinter den Wasenmeistern. Insgesamt konnte im Jahr 2018
durch die Rufbereitschaften der Dienstnehmer ein Zeitguthaben von rd.
2.934 Stunden errechnet werden. Zum Vergleich wird an dieser Stelle
die Jahressollarbeitszeit (abzüglich Urlaub und Feiertage) eines durchschnittlichen österreichischen Arbeitnehmers für 2018 mit rd. 1.723
Stunden angegeben. Diese Zahl stammt von einer Agentur der Europäischen Union, namentlich der „European Fondation for the Improvement
of Living and Working Conditions“.
Die Kontrollabteilung hat bei ihrer weiteren Berechnung auch die
Dienstnehmeranzahl berücksichtigt, die im jeweiligen Dienstrad
eingesetzt wurde, und so einen Monatsdurchschnitt pro Person der
Gleitzeitguthaben für 2018 berechnet. Hier wurde deutlich, dass bei den
Wasenmeistern im Durchschnitt pro Dienstnehmer und Monat rd. 57
Stunden – aufgrund der Abgeltung der Rufbereitschaft – dem Zeitguthaben gutgeschrieben worden sind. Bei den zwei Desinfektoren wurden
im monatlichen Durchschnitt rd. 30 Stunden und 35 Minuten und bei
den 5 Ärzten rd. 13 Stunden und 45 Minuten errechnet.
Wie oben beschrieben, wurden durch die teilweise große Anzahl der
Rufbereitschaften sehr hohe Zeitguthaben aufgebaut, die nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung das Aufrechterhalten eines Dienst-betriebes auch im Hinblick auf bspw. Krankenstände oder Urlaubskonsumation erschweren. Aus Sicht der Kontrollabteilung war die Abgeltung
der Rufbereitschaft durch die geltende Zeitausgleichsregelung (in Kooperation mit dem Amt für Personalwesen) daher zu evaluieren.
In der Stellungnahme des Anhörungsverfahrens machte die Amtsführung deutlich, dass aus ihrer Sicht eine neue Überstundenabrechnungsform zu finden sei, welche den dienstlichen Erfordernissen der betroffenen Referate entspricht.
Zeitaufzeichnung
Empfehlung

Aus den Prüfungsunterlagen ging hervor, dass bei jenem Desinfektor,
der einmal pro Monat einen Wochenenddienst leistete, eine pauschale
Abgeltung (fixer Eurobetrag) anstelle der Gleitzeitgutschrift vereinbart
worden war.
Auffallend war bei diesem Dienstnehmer, dass aufgrund der Pauschalabgeltung keine Zeitaufzeichnungen in der geprüften Dienststelle geführt wurden und daher die Grundvoraussetzung einer sog. Deckungsprüfung fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung bestehen bei Pauschalvereinbarungen
darüber hinaus gehende Ansprüche auf Mehrleistungsabgeltung nur,
wenn der der Abgeltung der Mehrleistungen gewidmete Entgeltteil die
tatsächlich erbrachten Leistungen (inkl. Zuschlägen) nicht abdeckt (vgl.
OGH 2.6.2009, 9 ObA 65/09p; OGH 21.2.2002, 8 ObA 79/01b).

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Zl. KA-14491/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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