Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-10-08-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.162
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(zu Punkt 38.2)
FPO RUDI FEDERSPIEL
StR Rudi Federspiel
Stadtmajfstrat Innsbruck
eingelangt am Qg >
StRin Andrea Dengg
01 Sep 2020
KO Markus Lassenberger
KO Stv Maximilian Kurz
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GR Andreas Kunst
GR Bernhard Schmidt
GRin Deborah Gregoire
Geschäftsstelle für Gememderat und Stadtsena!
GRin Astrid Denz
Innsbruck, am 31.08.2020
Dringender Antrag
betreffend die Schaffung einer Grillplatzverordnung
Der Gemeinderat möge beschließen:
1. Herr Bürgermeister wird ersucht, die zuständigen Dienststellen im Stadtmagistrat zu
beauftragen, zusä tzlich zur Spielplatz - und Parkordnung eine eigenständige
Grillplatzverordnung für alle städtischen Grillplätze im Stadtgebiet von Innsbruck zu
erarbeiten. Der Entwurf ist sodann gern. § 18 Innsbrucker Stadtrecht 1975, StF. LGBI.
Nr. 53/1975 idgF, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
2 Diese Grillplatzverordnung soll zumindest folgende Punkte beinhalten:
a. ein Verbot von Holz -Kohle-Grillern
b. geänderte Benützungszeiten (unterschiedliche Öffnungstage der derzeit
bestehenden Grillplätze, wie z.B. Schießstand Arzi am Montag, Mittwoch und
Freitag; Gramartboden am Dienstag, Donnerstag und Samstag usw.)
c. Platzkarten nach Anmeldung auf der städtischen Homepage nur für
.
Einheimische
d. Festlegung einer Höchstnutzeranzahl an den Öffnungstagen
Begründung:
Der Stadtsenat beschloss in seiner Sitzung vom 08.07.2020, in Kranebitten nö rdlich der
Landesstraße zwischen Campingplatz und Kaserne auf einer Waldfläche von ca. 2.500 m2
(Gst. 2745/4, KG Hötting, im Eigentum der Stadt), einen Grillplatz zu errichten, nachdem der
Grillplatz Tumlerpark aufgrund von massiven Anrainerbeschwerden geschlossen worden war.
Die Problematik der Anrainerbeschwerden zeigt sich auch hinsichtlich der weiteren
verbliebenen Grillplä tze im Stadtgebiet. Die Anrainer sprechen von einer Lärm- und
Geruchsbelästigung, die nicht dem ortsüblichen Bild entspreche.
Um die Anrainer dieser Grillplätze deshalb vor Lärm und sonstigen Immissionen (§ 364 ABGB)
zu schützen ist es dringend notwendig, eine eigene Grillplatzverordnung zu erlassen oder die
angeführten Punkte in die Spielplatz - Parkordnung einzuarbeiten.
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