Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Kurzprotokoll_2020.pdf
- S.31
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chend dem Grund- und Finanzierungsvertrag für den öffentlichen Personennahverkehr in der Landeshauptstadt Innsbruck, abgeschlossen zwischen dem Land Tirol und der Landeshauptstadt Innsbruck, gewährt das
Land Tirol unter anderem der Stadtgemeinde Innsbruck einen jährlichen
Finanzierungsbeitrag für die Abgeltung der Zusatzleistungen aus dem
SLF-Ticket (Schüler- und Lehrlingsfreifahrt - Ticket) in Höhe von
€ 1.366.195,00 (VJ: € 1.346.005,00) für das Rechnungsjahr 2019. Dieser
Finanzierungsbeitrag wurde in derselben Höhe an die Innsbrucker Verkehrsbetriebe von der zuständigen städtischen Dienststelle weitergeleitet. Überdies wurde über die besagte Haushaltsstelle die vom Amt für
Gemeindeabgaben vorgeschriebene Abgabe für den Gebrauch von öffentlichen Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes (Tiroler Gebrauchsabgabegesetz LGBl. Nr. 78/1992 idgF) in Höhe von
€ 1.785.036,39 (VJ: € 1.744.343,57) gegenverrechnet.
3.2.4 Finanzausgleich
F-VG
Die Grundsätze für die finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden sind im FinanzVerfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) enthalten. So beinhaltet § 2 leg.
cit. den Konnexitätsgrundsatz (Tragung der Ausgaben zur Erfüllung der
eigenen Ausgaben, sofern die zuständige Gesetzgebung keine anderen
Regelungen vorsieht), § 4 F-VG 1948 das Sachlichkeitsgebot (Verteilung
der Lasten unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten
Gebietskörperschaften) sowie § 6 F-VG 1948 die taxativ aufgezählten
Abgabenkategorien (Ausschließliche Bundes-, Länder- und Gemeindeabgaben, zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ländern und
Gemeinden geteilte Abgaben). Ferner normieren § 12 und § 13 formale
Bestimmungen für Finanzzuweisungen, Zweckzuschüsse und Bedarfszuweisungen.
B-VG und
Stabilitätspakt
Weitere strategische Grundsätze sind in Art. 13 B-VG und im Stabilitätspakt 2012 festgelegt. Im vorgenannten Artikel des B-VG sieht
Abs. 2 vor, dass „Bund, Länder und Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und
nachhaltig geordnete Haushalte“ sowie „… die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männer anzustreben“ haben. Gemäß den Ausführungen im Stabilitätspakt 2012 streben Bund, Länder und Gemeinden ab
dem Jahr 2017 u.a. einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen Haushalt an.
FAG
Darauf aufbauend bildet das Finanzausgleichsgesetz die gesetzliche
Grundlage für die Verteilung der Besteuerungsrechte (eigene Abgaben
des Bundes, der Länder und der Gemeinden; gemeinschaftliche Bundesabgaben) sowie die Aufbringung und Verteilung der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
Nach der bisher längsten Finanzausgleichsperiode (2008 bis 2016 - FAG
2008) wird der Finanzausgleich seit dem Jahr 2017 neu geregelt. Das
hierfür maßgebende Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die
Jahre 2017 bis 2021 verfügt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche
Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG
2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 103/2019),
trat mit 01.01.2017 in Kraft.
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Zl. KA-09434/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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