Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-11-19-GR-Protokoll.pdf

- S.186

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(zu Punkt 54.2)

StR Rudi Federspiel
StRin Andrea Dengg
KO Markus Lassenberger

GR Andreas Kunst

Stadtme. gis "·;:,t lrinsbruck

GR Bernhard Schmidt

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. 14 c l· GRin Deborah Gregoire
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KO Stv. Maximilian Kurz

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Geschän~~h.llt 1ur Ge~ und Stadtsenat

GRin Astrid Denz

Innsbruck, am 09.11.2020

Dringende Anfrage
betreffend den Amtsvorstand für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen

Elmar Rizzoli ist der Amtsvorstand für allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen im
Stadtmagistrat Innsbruck. In seinen Aufgabenbereich fallen auch der Katastrophenschutz
sowie die „Einsatzleitung" im Fall von Pandemien. Eine solche Pandemie, COVID-19, hat die
Landeshauptstadt Innsbruck Ende Februar/ Anfang März 2020 schwer getroffen. Die
Einberufung eines Einsatzstabes wurde erforderlich. Amtsvorstand Elmar Rizzoli hätte als
Einsatzleiter den Bürgermeister zu unterstützen, den Einsatzstab zu leiten und in diesem
Rahmen notwendige Entscheidungen für den Bezirk Innsbruck-Stadt zu treffen. Wie jedoch
bekannt wurde, fungiert Elmar Rizzoli auch als Einsatzleiter des „Corona-Stabes" des Landes
Tirol und ist somit Landeshauptmann Platter unterstellt. Aufgrund dieser Doppelfunktion
ergeben sich für die Liste FPÖ - Rudi Federspiel untenstehende Fragen.
Der Bürgermeister möge in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:
1. Wann wurde der Einsatzstab betreffend COVID-19 im Stadtmagistrat Innsbruck
erstmals einberufen? Wie oft hat er seither getagt und welchen Zeitumfang nehmen
Sitzungen des Einsatzstabes üblicher Weise in Anspruch?
2. Welche Funktion übt Amtsvorstand Elmar Rizzoli im lnnsbrucker Einsatzstab aus?
3. Ist Amtsvorstand Elmar Rizolli auch in einer Funktion im Einsatzstab des Landes Tirol
tätig? Wenn ja, in welcher Funktion?
4. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage bekleidet Elmar Rizzoli seine Funktion für das
Land Tirol?

5. Sollte es für die allfällige Ausübung einer Funktion für das Land Tirol - die Medien
berichten Elmar Rizzoli fungiere als Leiter der Stabsarbeit - keine rechtliche Grundlage

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