Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.32
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Bei zwei dieser städtischen Privatgrundstücke wurde von ihr angemerkt, dass zwischen der Stadt Innsbruck als Grundeigentümerin und (privaten) Dritten (weitere)
Nutzungsvereinbarungen bestanden.
Die Kontrollabteilung empfahl dem zuständigen städtischen Amt für Präsidialangelegenheiten (Referat Liegenschaftsangelegenheiten) der MA I, die Notwendigkeit
allfälliger weiterer vertraglicher Regelungen bzw. Vertragsanpassungen im Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungsvereinbarungen hinsichtlich der beiden betroffenen städtischen Privatgrundstücke zu überprüfen.
Im damaligen Anhörungsverfahren und im Rahmen der vergangenen Follow up –
Prüfungen informierte die Dienststelle über die beabsichtigten und erfolgten Verhandlungs- und Bearbeitungs(fort-)schritte in dieser Angelegenheit.
Im vorletzten Jahr konnte die damals (wieder) zuständige Leiterin des Referates für
ein Grundstück eine Vollzugsmeldung (samt Nachweisen) insofern berichten, als die
von der Kontrollabteilung empfohlenen vertraglichen Anpassungen umgesetzt worden sind. Bezüglich des zweiten Grundstücks wurden die seitens des Referates geplanten – und für die Kontrollabteilung nachvollziehbaren – weiteren Maßnahmen
vorgezeichnet bzw. angekündigt.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2018 berichtete die Leiterin des Referates Liegenschaftsangelegenheiten über die abschließenden vertraglichen Regelungen hinsichtlich des zweiten betroffenen Grundstücks im Rahmen eines am 03.07.2018 unterfertigten Bestandvertrages mit der involvierten Wohnungseigentumsgemeinschaft. Im Zuge der von der Kontrollabteilung angeregten Vertragsanpassungen
bzw. des erfolgten Neuabschlusses eines Bestandvertrages in Bezug auf die maßgeblichen Grundstücksflächen lukriert die Stadt Innsbruck seit 01.07.2018 zusätzliche jährliche (wertangepasste) Gesamtmieteinnahmen in Höhe von netto
€ 4.797,00.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die IVB schloss mit einem Unternehmen, welches in der für den Anschaffungsprozess der neuen Straßenbahn-Triebwägen gegründeten Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) vertreten war, am 11.09.2012 einen „Vertrag über Wartungs- und Reparaturarbeiten an Straßenbahnfahrzeugen“ mit einer Laufzeit bis 31.12.2028 ab. Dieser
Wartungsvertrag beinhaltet unter anderem auch die so genannte Leistung der
„Hauptuntersuchung“. Diese bezeichnet die Inspektionen nach § 61 Abs. 3 Z 12 der
Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO). Die Kontrollabteilung merkte an, dass es
sich bei den Kosten für die durchzuführenden Hauptuntersuchungen
der neuen Straßenbahnen ihrer Meinung nach nicht um klassische Investitionskosten des Regional- und Straßenbahnprojektes handelt. Vielmehr stellen diese
Positionen Aufwendungen des laufenden Betriebes der Erbringung der (Straßenbahn-)Verkehrsdienstleistung dar. Zum Prüfungszeitpunkt bestand aus Sicht der
Kontrollabteilung keine klare vertragliche Regelung über die separate Begleichung
dieser Aufwendungen durch die Stadt Innsbruck. Während die Verrechnung des auf
die Stubaitalbahn entfallenden betraglichen Anteiles der Hauptuntersuchungen aus
dem vertraglichen Blickwinkel im Verkehrsdienstvertrag mit der VVT dokumentiert
worden ist, fehlte nach Meinung der Kontrollabteilung eine derartige vertragliche Regelung zwischen IVB und der Stadt Innsbruck. In diesem Punkt war nach Einschät-
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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