Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.61
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An der obigen Stellungnahme hat sich gemäß Fachdienststelle im Zuge der Follow
up – Einschau 2018 nichts Wesentliches geändert. Dem Referat für Liegenschaftsangelegenheiten der MA I wurde der vom Amt für Land- und Forstwirtschaft überarbeitete Pachtvertrag zur rechtlichen Prüfung zugewiesen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Wie aus den von der IISG übermittelten Prüfungsunterlagen zu entnehmen war,
wurde für die Jahre 2015 und 2016 jeweils das gesamte jährlich vereinbarte Pauschalentgelt dem Abschussnehmer in Form von zwei gesonderten Rechnungen vorgeschrieben. Hierbei kam es zur Aliquotierung des pauschalen Jahresentgeltes im
Verhältnis von rd. 84,7 % und 15,3 %.
Die Kontrollabteilung bemängelte im konkret vorliegenden Fall eine unterschiedliche
Besteuerung – sowohl mit 10 % als auch mit 20 % Umsatzsteuer – des vertraglich
vereinbarten Pauschalentgeltes aus dem Rechtstitel Abschussvertrag Samertal I
und II.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung und entsprechend dem aus der Judikatur und
Lehre entwickelten Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung darf ein einheitlicher
wirtschaftlicher Vorgang für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht in seine Bestandteile zerlegt werden. Gegenstand der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Leistungen, die unselbständige Nebenleistungen einer Hauptleistung sind, gehen in dieser Hauptleistung auf und teilen deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal. Demzufolge richtet sich die Steuerbarkeit, Steuerpflicht und der Steuersatz nach der Hauptleistung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Leistung eine Nebenleistung,
wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern als Mittel zum Zweck, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, dient.
Die Kontrollabteilung empfahl unter Zugrundelegung obiger Feststellung, die bisherige Vorgehensweise der Vorschreibung von zwei differenzierten (Haupt-)Leistungen, dem Pachtzins und der Grundüberlassung, von einem sachkundigen Dritten zu
überprüfen. Ebenso regte die Kontrollabteilung in diesem Kontext an, eine fachgerechte Evaluierung des zur Anwendung kommenden Umsatzsteuersatzes im Sinne
einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung vorzunehmen.
Das Amt für Land- und Forstwirtschaft teilte hierzu mit, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Follow up – Einschau 2018 berichtete die
Fachdienststelle, dass mit einem Steuerberater in dieser umsatzsteuerlichen Angelegenheit Rücksprache gehalten wurde. Für die Hauptleistung sowie für die notwendigen Nebeneinrichtungen ist der gleiche Umsatzsteuersatz anzuwenden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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