Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-12-10-GR-Protokoll.pdf

- S.332

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6. Wenn ja, warum wurde als Auftraggeber im Gutachten nicht der Bürgermeister, die Stadt Innsbruck etc. genannt?
7. Warum hat man diese Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, obwohl man sich
allgemein in Bezug auf die Begegnungszone immer auf die Rechtsmeinung der
Aufsichtbehörde berufen hat?
8. Ist es richtig, dass Sie mit dem Rechtsgutachten die Rechtsmeinung der Aufsichtbehörde bzgl. der Errichtung der Begegnungszone selbst in Frage stellen?
9. Wenn ja, warum?
10. Wenn nein, warum nicht?
11. Warum ist es Ihnen als Bürgermeister so wichtig zu beweisen, dass der lnnsbrucker Gemeinderat trotz Empfehlung des Landes Tirol (mobile 2016) und
trotz eindeutiger Rechtsmeinung von em. o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer über
die Errichtung der „temporären" Begegnungszone nicht zu entscheiden hatte?
12. Entspricht es ihrem demokratischen Grundverständnis den lnnsbrucker Gemeinderat bestmöglich auszuhebeln, auch wenn die Aushebelung sich im
rechtlichen Graubereich befindet bzw. selbige auch eine massive Verletzung
des lnnsbrucker Stadtrechtes usw. darstellt?