Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.65
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Aus der Stellungnahme des Amtes für Personalwesen im Anhörungsverfahren war
zu entnehmen, dass die bereits in der vorherigen Textziffer erwähnte Prüfung hinsichtlich Nebenbeschäftigung auch die Begutachtung des Wildbrets umfassen solle.
In diesem Fall ergab die Prüfung des Amtes für Personalwesen, dass es sich um
keine entgeltliche Tätigkeit im Sinne einer Nebenbeschäftigung handle und die Tätigkeit daher im Rahmen der Dienstzeit erfolge.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Gemäß § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden. Dies dient der behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter. Bei der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist dabei anzustreben, dass darin die vorgegebenen Aufgaben
von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (bzw. Gemeindewaldaufseher
nach § 3 Tiroler Waldordnung) besorgt werden können.
Mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. April 2011 über die Bildung
von Waldbetreuungsbieten ist der Bezirk Innsbruck Stadt in drei Waldbetreuungsgebiete aufgeteilt worden.
Entsprechend § 5 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005 ist für jedes dieser Gebiete
von der Stadt Innsbruck eine geeignete Person als Gemeindewaldaufseher mittels
Bescheid bestellt worden. Diese drei Mitarbeiter waren innerhalb des Amtes Landund Forstwirtschaft dem Referat Bezirksforstinspektion zugeordnet.
In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Einschau geltende Verordnung des Landeshauptmannes über die Dienstanweisung für die Gemeindewaldaufseher vom
12. April 2011 ist der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde als dienstrechtlicher
und der Leiter der Bezirksforstinspektion (bzw. der beauftragte Förster) als Fachvorgesetzter festgehalten. Der Aufgabenbereich der Waldaufseher wird in der Dienstanweisung dabei hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt, Erholung und Lebensraum des Waldes in verschiedene Aspekte aufgeteilt. Neben der Hoheitsverwaltung
betrifft dies auch die Privatwirtschaftsverwaltung.
In der Tiroler Waldordnung werden im § 10 Abs. 1 die Gemeinden ermächtigt, eine
jährliche Umlage auf die Waldeigentümer aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben, die zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher dient. Ergänzend fügt die Kontrollabteilung an, dass bei der
Berechnung der Umlage in der Tiroler Waldordnung 2005 auch eine Gewichtung
hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des jeweiligen Waldes Berücksichtigung
findet.
Die Recherchen der Kontrollabteilung brachten das Ergebnis, dass bereits im Jahr
1968 (Zl. MD 3892/1968) eine Diskussion innerhalb der Stadtverwaltung geführt
wurde und die Überwälzung der Kosten für die Waldaufseher auf die privaten Waldeigentümer thematisiert worden ist. Schlussendlich wurde eine derartige Weiterverrechnung der Personalkosten seitens der Stadt Innsbruck nicht beschlossen.
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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