Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-01-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.7
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
-7-
16.
MagIbk/30583/SP-BB-IG/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. IG-B13, Igls, Bereich Igler
Straße 40 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IG-B6, 2. Entwurf), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016, 2. Entwurf
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. IG-B13, Igls, Bereich Igler
Straße 40 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IG-B6, 2. Entwurf), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2016, 2. Entwurf, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Die Auflagefrist wird gemäß § 64 Abs. 4
TROG 2016 auf zwei Wochen herabgesetzt.
17.
MagIbk/35137/SP-BB-HU/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HU-B6, Hungerburg, Bereich
Hungerburgweg 19 (als Änderung
des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HUB2), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2021:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HU-B6, Hungerburg, Bereich
Hungerburgweg 19 (als Änderung des Be-
GR-Sitzung 21.01.2021
bauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HU-B2), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 64 Abs. 3
TROG 2016 der Beschluss über die dem
Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
18.
MagIbk/33181/SP-BB-PR/1
Ergänzender Bebauungsplan
Nr. PR-B22/2, Pradl, Kreuzungsbereich zwischen Lindenstraße
und Kranewitterstraße, gemäß
§ 56 Abs. 2 TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ und SPÖ,
12 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2021:
Der Ergänzende Bebauungsplan Nr. PRB22/2, Pradl, Kreuzungsbereich zwischen
Lindenstraße und Kranewitterstraße, gemäß
§ 56 Abs. 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.