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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.72

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diesbezüglichen Bankkonto und der städtischen Haushaltsrechnung. So hat die Musikschule der Stadt Innsbruck verabsäumt, die ausgewiesenen Kontonutzungsentgelte sowie Sollzinsen im Jahr 2016 von € 708,21 und im darauffolgen Jahr 2017 in
Höhe von € 704,59 auf die betreffenden Sachkonten, bspw. 657000 Geldverkehrsspesen, explizit zu verbuchen. Durch den jeweiligen Kontoübertrag sind die vereinnahmten Schulgelder mit den vierteljährlichen Kontoführungspesen saldiert und
als verringerter Erlösbetrag auf das in Rede stehende Haushaltskonto
2/320210+810000 Leistungserlöse eingebucht worden.
Der für die betreffenden Gebietskörperschaften anzuwendenden Voranschlags- und
Rechnungsabschlussverordnung (VRV 1997) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass
die Verrechnung sowohl von Einnahmen als auch von Ausgaben grundsätzlich ungekürzt zu erfolgen hat. Es gilt sohin ein striktes Saldierungsverbot.
Resümierend empfahl die Kontrollabteilung im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Ausweis der Einnahmen und Ausgaben der Musikschule in der städtischen
Haushaltsrechnung künftig auf eine den Bestimmungen der VRV 1997 gemäße Verbuchung Bedacht zu nehmen.
Ferner regte die Kontrollabteilung an, das für die uneingeschränkte Vereinnahmung
der Schulgelder der städtischen Musikschule eingerichtete Bankkonto in den städtischen Kassennachweis aufzunehmen. Somit ist gewährleistet, dass alle dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienenden Guthaben- und Debetsalden vollständig dem
städtischen Kassenabschluss zugeordnet sind.
Im Rahmen der Stellungnahme der Städtischen Musikschule wurde die Umsetzung
der Empfehlung zugesichert.
Zur Follow up – Einschau 2018 ist der Kontrollabteilung ein Auszug aus dem Buchungsjournal betreffend Verbuchung der Kontoführungsgebühren der letzten vier
Quartale des Jahres 2018 übermittelt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Die Kontrollabteilung führte im Hinblick auf die Verrechnung eines dementsprechenden Aufschlages eine stichprobenartige Überprüfung der Höhe einzelner vorgeschriebener Schulgelder durch die städtische Musikschule durch.
Eine Verifizierung des gegenständlichen verfügbaren Datenmaterials durch die Kontrollabteilung hat ergeben, dass in mehreren Fällen kein diesbezüglicher Aufschlag
von 70 % auf das Schulgeld durch die Musikschule der Stadt Innsbruck den betreffenden (erwachsenen) Personen in Rechnung gestellt wurde.

In Beantwortung einer Anfrage der Kontrollabteilung zu diesem Sachverhalt teilte
der Musikschuldirektor mit, dass neben den bereits in der städtischen Schulgeldordnung genannten Befreiungstatbeständen ergänzend von Seiten der städtischen Musikschule beim Erlernen von bestimmten Hauptfächern bzw. Instrumentalfächern
(sogenannten förderungswürdigen Musikinstrumenten) auf den in der Schulgeldordnung festgeschriebenen Zuschlag verzichtet wird. Demzufolge übermittelte der Leiter der Musikschule eine Liste mit insgesamt 14 förderungswürdigen Musikinstrumenten (Hauptfächer bzw. Instrumentalfächer), bei denen generell kein erhöhtes
Schulgeld für die Personengruppe über 24 Jahre verrechnet wird.
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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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