Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.105

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Mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2004 wurden von der Stadt Innsbruck
das Grundstück Nr. 664/1 und das Grundstück Nr. 665 – beide KG 81102 Amras –
von einer Erbengemeinschaft angekauft. Im Beschluss wurde weiterführend bestimmt, dass als Bedeckung Mittel aus der Veranlagung „Pensionsrückdeckung Gestellungsbetrieb“ – Anlageklasse Immobilienteil herangezogen werden.
Auf dem mittlerweile 5.557 m² umfassenden Grundstück Nr. 665 wurde von einer
Errichtungs- und Verwaltungsgesellschaft der so genannte Musterhauspark errichtet. Dem Vertragspartner der Stadt Innsbruck wurde mit Mietvertrag vom 08.09.2008
die Grundfläche im Rahmen eines unbefristeten Mietverhältnisses in Bestand gegeben. Beiden Vertragsparteien stand eine Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung
einer im Mietvertrag festgeschriebenen Kündigungsfrist zu, wobei die Stadt Innsbruck bis 31.12.2019 auf das ihr zustehende Kündigungsrecht verzichtete.
Für die Kontrollabteilung auffallend war eine im unterzeichneten Mietvertrag vom
08.09.2008 im Zusammenhang mit dem vereinbarten Mietzins enthaltene Bestimmung wie folgt:
„Erklärt die Vermieterin bis spätestens 31.12.2017 einseitig, auf ihre Kündigungsmöglichkeit
sogar bis 31.12.2021 verzichten zu wollen (vgl. Pkt. II.), erhöht sich der zum 01.01.2018
aktuelle Mietzins um € 0,20 (zwanzig Eurocent) je Quadratmeter. Wird das Bestandverhältnis auch über den 31.12.2021 hinaus fortgesetzt, ohne dass es von Seiten der Stadt zu einer
Kündigung gekommen ist, erhöht sich der zum 01.01.2022 aktuelle Mietzins neuerlich um
€ 0,20 (zwanzig Eurocent) pro m².“

Die Durchsicht des bei der IISG elektronisch geführten Bestandnehmeraktes zeigte
nämlich, dass zwischen der Stadt Innsbruck als Vermieterin und dem Bestandnehmer am 03.04.2013 – auf der Grundlage des StS-Beschlusses vom 30.01.2013 –
ein „Zusatz zum Mietvertrag vom 08.09.2008“ unterzeichnet worden ist. In diesem
Mietvertragszusatz verlängerte die Stadt Innsbruck ihren Kündigungsverzicht gegenüber dem Bestandnehmer um weitere 10 Jahre – sohin bis zum 31.12.2029,
wobei das südlichste Gebäude des Musterhausparks von der Verlängerung des
Kündigungsverzichtes ausdrücklich nicht erfasst ist.
Vor dem Hintergrund dieser im Jahr 2013 vorgenommenen Verlängerung des Kündigungsverzichtes der Stadt Innsbruck zeigte sich die Kontrollabteilung darüber verwundert, dass von der bestandszinsvorschreibenden IISG eine Erhöhung des Mietzinses – wie in der aufgezeigten Vertragsbestimmung des ursprünglich abgeschlossenen Mietvertrages vom 08.09.2008 – offenbar nicht vorgenommen worden ist.
Die Kontrollabteilung empfahl dem zuständigen Amt für Präsidialangelegenheiten
(Referat Liegenschaftsangelegenheiten) der MA I, in Zusammenarbeit mit der IISG
in diesem aufgezeigten Fall eine Abklärung vorzunehmen. Gegebenenfalls war die
bestehende Bestandszinsvorschreibung der IISG entsprechend der in Geltung stehenden Vertragsbestimmung zu erhöhen. Weiters ist die für 01.01.2022 vertraglich
festgeschriebene neuerliche Erhöhung des Mietzinses von der IISG terminlich in
Evidenz zu halten.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren berichtete das Amt für Präsidialangelegenheiten über erfolgte Bearbeitungsschritte im Sinne der Empfehlung der Kontrollabteilung.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2018 informierte die IISG darüber, dass die Neuberechnung des Mietzinses – nach erhaltener Information seitens des Amtes für
Präsidialangelegenheiten – erfolgt ist. Rückwirkend per 01.01.2018 gelangt seither
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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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