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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-02-25-GR-Protokoll.pdf

- S.139

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Bei Denkmälern, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter
Denkmalschutz stehen (das sind solche, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften
einschließlich ihrer Einrichtungen befinden), gilt gemäß § 3 Abs. 1 DMSG ein öffentliches
Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom
Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung
durch Bescheid).
Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmäler durch Bescheid ist über
Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten öffentlichen Interesses an der
Erhaltung durch Bescheid ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate
nach Eintritt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.
In Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 DMSG, die die (positive oder negative) Feststellung des
öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmäler betreffen, kommt gemäß § 26 DMSG neben dem Eigentümer und dem Landeshauptmann auch der Gemeinde und dem Bürgermeister Parteistellung zu. Ein Antragsrecht in Bezug auf die
Unterschutzstellung kommt jedoch nicht (ein solches besteht nur in Bezug auf Denkmäler
im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Anstalt, eines Fonds oder einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft).
Im vorliegenden Fall ist aus dem Grundbuch keine Unterschutzstellung nach dem DMSG
ersichtlich, weder aktuell noch aus einem historischen Auszug. Damit liegt rechtlich gesehen keine Unterschutzstellung vor.
Zu den Fragen:
Wann wurde der Kaufvertrag unterfertigt?
Laut Grundbuch am 17.11.2020
Was beinhaltet dieser hinsichtlich dem Übergabezeitpunkt?
Die Übergabe erfolgt innerhalb von 3 Tagen ab der Eigentumseinverleibung im Grundbuch. Diese erfolgte am 26.11.2020, weshalb die Käufer ab Ende November im Besitz der
Immobilie waren. Übergabe der Liegenschaft erfolgte in dem Zustand, in dem sich diese
an diesem Tag befand.
Gibt es im Kaufvertrag Hinweise auf den Denkmalschutz?
Zusicherung des Verkäufers, dass hinsichtlich des gesamten Kaufgegenstandes keine Unterschutzstellung nach dem DMSG oder sonstiger behördlicher Objektschutz zur verpflichtenden Erhaltung des Gebäudes besteht.
Ist aus dem Kaufvertrag ersichtlich, in welchem Zustand die Liegenschaft übergeben wird?
Übergabe der Liegenschaft erfolgte laut Kaufvertrag in dem Zustand, in dem sich diese an
diesem Tag befindet
Die Zerstörung dürfte laut Bericht des Bundesdenkmalamtes im Dezember vollendet
worden sein. Wer war zu diesem Zeitpunkt Eigentümer und wer hatte volle Verfügung über das Objekt?
Eigentümer war im Dezember die Käuferin, nämlich die Carl Ludwig Immobilien GmbH.
Hätten die Abbrucharbeiten eine baurechtliche Anzeige erfordert? Wenn ja, wurde
diese erstattet?
Es wurde keine baurechtliche Abbruchanzeige erstattet.

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