Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.79

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Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Kontext in Abstimmung mit der MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung den haushaltsrechtlichen Ausweis,
insbesondere die sachgerechte Zuordnung der Einnahmen des Referates Veterinärwesen entsprechend den inhaltlichen Erfordernissen der gemäß VRV definierten
Postengruppe zu prüfen. Darüber hinaus sollte hinkünftig auf eine dementsprechend stringente Verbuchung geachtet bzw. darauf hingewirkt werden.
Im Rahmen der Stellungnahme wurde von der geprüften Fachdienststelle eine buchhalterische Trennung der Wasenmeisterei vom Referat Veterinärwesen befürwortetet, damit zukünftig ein einheitliches Vorgehen gegeben ist.
Das Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen teilte im Zuge der Follow up –
Einschau 2020 mit, dass mit dem Haushaltsjahr 2021 für die städtische Wasenmeisterei nun ein eigener Fonds (825000 Tierkörperbeseitigung und -verwertung) im Unternehmensbereich (mit vollen Vorsteuerabzug) eingerichtet wurde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Im Bereich Sonstige Märkte (UA 828000) werden auf der Haushaltsstelle
2/828000+852000 Sonstige Märkte, Benützungsgebühren vom zuständigen Referat
Lebensmittelaufsicht-Marktaufsicht ausschließlich die Gebühren im Sinne der
Marktgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck vorgeschrieben und vereinnahmt.

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Die in Rede stehende Fachdienststelle kann für (drei) Märkte, die in der Innsbrucker
Marktordnung 1999 (IMO) explizit festgeschrieben sind, eine Marktgebühr – je angefangenen Laufmeter Verkaufsfläche – im Ausmaß von derzeit € 4,60 (2020) einheben. In den vorangegangen prüfungsrelevanten Rechnungsjahren betrugen die
betreffenden Marktgebühren € 4,30 (2017) bzw. € 4,40 (2018). Diese Gebühren
wurden in der (Budget-)Sitzung des Gemeinderates vom 02.12.2016 für die Rechnungsjahre 2017 und 2018 beschlossen.
Zu den diesbezüglichen Märkten zählen vor allem der Trödelmarkt und der Wochentrödelmarkt am Burggraben (zwischen Museumstraße und Franziskanerbogen) sowie der Christbaummarkt auf der Nebenfahrbahn der Anzengruberstrasse.
Die Kontrollabteilung verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die aktuelle
auf der offiziellen Website der Stadt Innsbruck abgelichtete Marktgebührenordnung
hinsichtlich der Promulgationsklausel und der Anzahl der genannten Märkte, bei
welchen das verantwortliche Referat Lebensmittelaufsicht-Marktwesen Marktgebühren einheben kann, von den einschlägigen Normen teilweise abweicht.
Die Kontrollabteilung regte an, die derzeitige Marktgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck mit den Bestimmungen des Finanzausgleichgesetzes sowie
der Innsbrucker Marktordnung 1999 hinsichtlich ihrer Konformität zu prüfen.
Im Rahmen der Stellungnahme wurde die Umsetzung der Empfehlung zugesichert.

Zl. KA-00047/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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