Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.119

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Retouren an MAI – Amt für Präsidialangelegenheiten

Herrn
Vorsitzenden des
Rechts-, Ordnungs- und
Unvereinbarkeitsausschusses
GR Mag. Benjamin Plach

SachbearbeiterIn
Telefon
Email
Ort, Datum

Stadtmagistrat
Präsidial- und Rechtsangelegenheiten
Dr.in Margit Bock-Kasseroller
+43 512 5360 3312
post.praes.recht@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 08.02.2021

HIER
Vorschlag zur Änderung des § 42 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
(IbkStadtr), Unterfertigung von Urkunden
Beschluss des Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschusses vom 28.01.2021
ZI. MagIbk/30600/RA-VL-GU/61

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
nach Vorlage des Schreibens der Magistratsabteilung I, Präsidialangelegenheiten, vom
26.01.2021, hat der Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss zur Regelung des
§ 42 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IbkStadtr) betreffend die Unterfertigung von
Urkunden in seiner Sitzung vom 28.01.2021 folgendem Beschluss gefasst:
„Die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, wird um Erarbeitung eines Vorschlags zur
Änderung des § 42 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) gebeten, dass das
jeweilige politische Gremium, das einen Beschluss über ein Geschäft fasst, welches eine
stadtrechtskonforme Unterfertigung von Urkunden notwendig macht, gleichzeitig auch
beschließt, ob bzw. an wen die Berechtigung zur Unterfertigung übertragen werden kann.
Auf Anregung von GR Mag. Plach soll eine Formulierung mit aufgenommen werden, dass der
Bürgermeister jährlich dem Gemeinderat eine Aufstellung der Kompetenzübertragungen
vorzulegen hat.
Der schriftliche Entwurf soll den Mitgliedern für die nächste Sitzung des Rechts -, Ordnungsund Unvereinbarkeitsausschusses zur Verfügung gestellt werden.“
Der im Sinne dieses Beschlusses ausgearbeitete rot dargestellte Änderungsvorschlag zu § 42
Abs.2 IbkStadtr lautet wie folgt:
„(2) Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind vom
Bürgermeister zu unterfertigen. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluss die
Zustimmung des Gemeinderates oder des Stadtsenates notwendig ist, so ist sie unter Anführung
des Beschlusses vom Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu
unterfertigen. Aus Gründen der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit kann das für
den Abschluss des Geschäftes zuständige Organ die Berechtigung zur Unterfertigung der