Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf

- S.144

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2021
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer

Hinsichtlich der Personalkostenrefundierung bei Dienstzuweisungen empfahl die
Kontrollabteilung, zukünftig sämtliche Personalkostenbestandteile (bspw. freiwillige
Sozialleistungen, Dienstgeberbeiträge) als Personalkostenersatz regelmäßig vorzuschreiben. Aus Sicht der Kontrollabteilung ist hierbei kürzeren Vorschreibungsintervallen (z.B. monatlich, quartalsmäßig oder max. halbjährlich) der Vorzug zu geben.
Darüber hinaus empfahl die Kontrollabteilung bei zukünftigen Dienstzuweisungen
eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Rechtsträger, für den der städtische Dienstnehmer tätig wird, zu erwirken, die u.a. den (gesamten) Personalkostenersatz regelt.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung vom Amt für Personalwesen
mitgeteilt, dass den Empfehlungen künftig entsprochen wird.
Da zwischen dem Unternehmen und der Stadt Innsbruck noch keine entsprechende
schriftliche Vereinbarung vorlag, regte die Kontrollabteilung an, auch in diesem Fall
eine Verschriftlichung – im Sinne der obigen Ausführungen – anzustreben.
In der Stellungnahme des Amtes für Personalwesen wurde ausgeführt, dass sich in
diesem Fall eine schriftliche Vereinbarung erübrigt, da die Dienstzuweisung mit Jahresende 2019 widerrufen werden soll.
Ergänzend erwähnte die Kontrollabteilung, dass die städtische Subventionsordnung
gem. § 1 Abs. 2 auch die Beistellung von Personal als vermögenswerte Zuwendung
subsumiert, wobei nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen die zuständigen Organe über die Gewährung der Förderungsmittel zu entscheiden haben.
Die Kontrollabteilung strich heraus, dass eine diesbezügliche Sanktionierung bzw.
Förderung für die oben erwähnten Personalkosten des Jahres 2016 und für die Kosten der Dienstgeberanteile der Jahre 2017 und 2018 nicht aktenkundig war.
Im Zuge der weiteren Recherchen zeigte sich die Kontrollabteilung zudem verwundert, dass das Unternehmen am 01.08.2019 ein Email an den städtischen Amtsleiter
des Personalwesens übermittelte, in dem die Stornierung der offenen Posten aus
der Weiterverrechnung der Personalkosten bis 31.12.2018 mitgeteilt wurde. Begründet wurde die Stornierung dieser städtischen Forderungen mit einem Beschluss
der Generalversammlung des Unternehmens vom 14.05.2019, der in Form eines
Protokollauszuges ebenfalls Inhalt des erwähnten Emails war.
Aus Sicht der Kontrollabteilung war in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass
der obige Beschluss der Generalversammlung (wenngleich die Stadt Innsbruck am
Unternehmen beteiligt ist) keinen stadtrechtskonformen Beschluss darstellt. Beschlüsse der Generalversammlung – als oberstes Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – repräsentieren hingegen die Willensbildung der jeweiligen juristischen Person.
Das Innsbrucker Stadtrecht legt im § 28 Abs. 2 lit. m fest, dass die gänzliche oder
teilweise Abschreibung uneinbringlicher oder ungeklärter Forderungen und die
Nachsicht von Mängelersätzen bis zu einem Wert von € 50.000,00 in den Wirkungsbereich des Stadtsenats fällt. Abschreibungen über diesen Wert sind dem Gemeinderat vorzulegen.

Zl. KA-00047/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

24