Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2021
/ Ausgabe: 2021-03-18-GR-Protokoll.pdf
- S.191
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer
Ziel haben, die medizinischen Agenden von den verwaltungsorganisatorischen Aufgaben bestmöglich zu entflechten, um die knappen amtsärztlichen Ressourcen zielgerichtet für alle medizinischen Aufgabenstellungen einsetzen zu können. In diesem
Zuge werde eine klare Definition der Aufgaben und Zielsetzungen sowie der Führungsverantwortung vorgenommen. Dabei soll bei Bedarf auf die Expertise eines
externen Beratungsunternehmens mit einschlägigen Referenzen im Gesundheitsmanagement zurückgegriffen werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
95
Die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (kurz städtische Nebengebührenverordnung) regelt u.a. die Gewährung von
qualitativen Mehrleistungen. Gemäß § 5 dieses Regelwerkes wird diese Vergütung
für Leistungen gewährt, die über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen und in den
Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die Festsetzung der Höhe der
qualitativen Mehrleistung darf dabei 15 % des Monatsgehaltes des Beamten nicht
übersteigen.
Laut den übermittelten Unterlagen kamen 5 Dienstnehmer des geprüften Amtes im
Jahr 2019 in den Genuss dieser Vergütung, wobei jedoch bei zwei Vertragsbediensteten die Höhe von 15 % des Monatsentgeltes für die Festsetzung der qualitativen
Mehrleistung deutlich überschritten wurde. Bei einem dieser Dienstnehmer (Fall A)
wurde u.a. vereinbart, dass die qualitative Mehrleistungsvergütung unabhängig vom
Beschäftigungsausmaß mit den Dienstbezügen angewiesen wird.
Die Kontrollabteilung setzte dabei das jeweilige Monatsentgelt des Jahres 2019 gemäß § 35 I-VBG mit der vereinbarten qualitativen Mehrleistung in ein Verhältnis und
errechnete für die Mehrleistung eine Höhe von 62 % (Fall A) und 28 % (Fall B) des
Monatsentgeltes.
Die Kontrollabteilung empfahl der geprüften Dienststelle daher, in Abstimmung mit
dem Amt für Personalwesen bei den oben aufgezeigten Fällen eine Regelung anzustreben, die den Vorgaben der städtischen Nebengebührenverordnung entspricht.
Das Amt für Personalwesen sagte in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme zu, die
erwähnten Mehrleistungsvergütungen zu prüfen.
Im Zuge der Follow – up Einschau 2020 wurde der Kontrollabteilung ein entsprechender Nachweis übermittelt. Statt der Mehrleistungsvergütung wurde im Rahmen
einer sondervertraglichen Regelung eine Zulage als Bestandteil des Monatsentgeltes gewährt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
Zl. KA-00047/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
71